‚Islam‘ und ‚Koran‘ (Teil 5)

(von Hans Steding)

Einzelne Koraninhalte:

Den religiösen ‚Alleinvertretungsanspruch‘ leiten die Islamisten u.a. aus dem Koran, Sure 3 (Sura von der Familie Amrams, medinisch) Vers 17, Seite 41, ab: „Wahrlich, die Religion vor Gott ist der Islams.“

Der Islam beansprucht als „Religion der Wahrheit“ (Sure 48, „Der Sieg“, Vers 28, Seite 384) die Herrschaft über alle anderen Religionen und Weltanschauungen. Kurz: Der Islam beansprucht die Weltherrschaft! Und die wird im Zweifelsfall auch mit brutaler Gewalt durchgesetzt.

Umfangreich widmet sich der Koran in verschiedenen Suren der Ehe mit ihren Rechten und Pflichten (Polygamie, Sure 4, Vers 3, Seite 59), Eheverboten (Sure 4, Vers 26 – 28, Seite 62), Scheidung und Wiederverheiratung (Sure 2, Vers 226 – 229, 233 – 234), Stellung des Mannes und der Frau allgemein (Sure 2, Vers 222, Seite 29; Sure 4, Vers 38, Seite 63 – 64), im Erbrecht (Sure 4, Vers 8, Seite 60 – 61) und bei Verträgen (Sure 2, Vers 282 – 283, Seite 38). Keuschheit und Verschleierung wird ebenfalls angesprochen (Sure 24, Vers 31, Seite 262 – 263).

Aber auch religiöse Grundsätze – u.a. im Umgang miteinander und mit Abtrünnigen und Ungläubigen – sind im Koran manifestiert, z.B. das Verhältnis zu Juden und Christen (Sure 5, Vers 56, Seite 86 – 87) und Toleranz (?) (Sure 109, Vers 1 – 6, Seite 465). Im Vordergrund mohammedanischen Handelns steht das Gebet (Sure 24, Vers 55, Seite 265), eine dazugehörige Gebetshygiene (Sure 4, Vers 46, Seite 64 – 65; Sure 5, Vers 8 – 9, Seite 81), Fasten (Sure 2, Vers 183, Seite 24 – 25) und die Paradies-Erfüllung (Sure 4, Vers 60, Seite 66; Sure 78, Vers 31 – 34, Seite 443).

Hinsichtlich der (auch gewaltsamen) Verbreitung des Islam rufen zahlreiche Suren und Verse zur Verfolgung und Tötung von Glaubensabtrünnigen und Ungläubigen auf (Sure 2, Vers 186 – 191, Seite 25; Sure 4, Vers 91, Seite 69; Sure 9, Vers 3 – 5, Seite 138 – 139; Sure 9, Vers 36, Seite 142).

Körperliche Strafen, Züchtigung und Verstümmelung von Gliedmaßen sind ebenfalls im Koran vermerkt (Sure 4, Vers 38, Seite 63-64; Sure 12, Vers 12, Seite 132; Sure 5, Vers 42, Seite 84 -85).

Höhepunkt dürfte aber die ausdrücklich gestattete „Blutrache“ (Sure 17, Vers 35, Seite 210) sein, die aber nur an dem Mörder selber (aus-)geübt/vollzogen werden darf.

wird fortgesetzt

‚Islam‘ und ‚Koran‘ (Teil 4)

(von Hans Steding)

4. Mohammed, die Offenbarungen und die (neue) islamische Zeitrechnung:

Grundlage der nachfolgenden Ausführungen und Betrachtungen ist „EL Koran das heißt Die Lesung“, die Offenbarungen des Mohammed ibn Abdallah des Propheten Gottes.

Zu Schrift gebracht durch Abdelkaaba Abu-Bekr, übertragen durch Lazarus Goldschmidt …“ (, den wohl besten und versiertesten Arabien-, Islam- und Korankenner seiner Zeit und in einer – nach meiner Auffassung – wohl ideologiefreiesten Koran-Übersetzung; Anmerkung des Verfassers!) „im Jahre der Flucht 1334 oder 1916 der Fleischwerdung.“

Etwa ab 610 n.Chr. begann Mohammed von der göttlichen Botschaft zu berichten, die ihm am Berg Hira in der Nähe von Mekka auf der Arabischen Halbinsel geoffenbart wurden. Obwohl Mohammed weder lesen noch schreiben konnte, erging an ihn in der allerersten Offenbarung der Auftrag zu lesen (Mekka; Sure 96, Vers 1 – 6, Seite 458).

Die im Buch ‚Koran‘ später niedergeschriebenen Offenbarungen in Form von Suren und Versen verweisen – der Überlieferung nach – auf die mekkanische (meist poetische) und medinische (meist gesetzgeberische) Zeit mit Hinweis auf die Orte, an denen Mohammed die Suren geoffenbart wurden.

Die (alt-)arabische Sprache ist die Sprache, in der Gott nach islamischer Auffassung zu Mohammed gesprochen hat; es ist die Sprache, in der sich der Prophet an die Ungläubigen wandte und in der die göttlichen Offenbarungen im Koran sowie Handlungen und Aussagen Mohammeds in der Sunna zusammengefaßt wurden – das (Alt-)Arabische ist die Sprache des Islams und im Islam spielt die mündliche Überlieferung eine wesentliche Rolle.

Mit der Emigration von Mohammed im Juli 622 n.Chr. von Mekka nach Medina begann die islamische Zeitrechnung, die der zweite Kalif Umar 638 n.Chr. einführte.

Die islamische Zeitrechnung basiert auf dem Mondjahr, ist etwa 11 Tage kürzer als der Gregorianische Kalender und umfaßt als ‚synodischer Monat‘ 29 oder 30 Tage. Besonders bedeutsam ist der 9. Monat im islamischen Kalender, der Fastenmonat „Ramadan“. Dazu kommen noch einige andere „heilige Monate“, in denen, z.B. Moharam, der 1. Monat des mohammedanischen Kalenderjahres, Krieg zu führen verboten ist.

Von Medina aus führte Mohammed ab 622 n. Chr. mehr als 80 Kriege und Feldzüge, die den gewünschten – auch wirtschaftlichen – Erfolg für Mohammed und seine Unterstützer brachten.

Wird fortgesetzt

Sind die Akteure der letzten Generation kriminell?

Das war eine geile Aktion

Mitglieder der letzten Generation haben auf Sylt ein Flugzeug mit Farbe beschmiert und damit für längere Zeit fluguntauglich gemacht. Damit haben sie dem Eigentümer der Maschine einen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt.

Die Akteure der sog. letzten Generation legen Verkehrswege lahm, beschädigen Kunstgegenstände und beschmieren allerlei Gegenstände.

Die mit den Aktivisten sympathisierende Politik schaut weg und die von grüner Ideologie infizierten Gerichte lassen Milde walten. Jene Gerichte, die auch schon mal Leute, die die GEZ-Gebühr verweigern ins Gefängnis werfen lassen.

Wie lange läßt sich der Deutsche Michel das noch gefallen?

Wie lange noch bleiben die Politiker untätig?

Wie lange noch üben deutsche Richter Milde und Verständnis?

Warum hat die letzte Generation Artenschutz (Narrenfreiheit), wo sie doch sowieso freiwillig ausstirbt.

Wie verhalte ich mich, wenn ich von einer Straßensperre der letzten Generation aufgehalten werde?

Ich habe bereits 50 Karteikarten vorbereitet, die ich an andere von der Sperrung betroffenen Autofahrer verteile. Auf den Karten ist folgendes vermerkt:

Ort/Staße des Geschehens, Datum, Uhrzeit.

Name und Anschrift des betroffenen Autofahrers. Fahrzeugkennzeichen.

Name und Kennnummer des Polizisten, der den Einsatz leitet.

Die Karten sammle ich dann wieder ein.

Anzeige und Sammelklage: Wegen Nötigung und Freiheitsberaubung – Das sind Straftaten. Schadenersatzforderungen und Schmerzensgeld

Die Klimaaktivisten wollen mit ihren Aktionen Aufmerksamkeit auf sich und ihr Anliegen lenken. Dazu wenden sie Gewalt in der verschiedensten Form an.

Wie kann man ihr Tun ins Leere laufen lasen?

Die Polizei könnte, wenn die Aktivisten eine Straße blockieren, am Ende des sich bildenden Staus den Verkehr umleiten und die Fahrzeuge, die im Stau stehen langsam wieder aus dem Stau rückwärts herausholen. Über den Verkehrsfunk wird eine Umleitung bekannt gegeben. Die Klimakleber könnten dann an aller Ruhe sich den A…. platt sitzen, besonders reizvoll bei Kälte und Regen und müßten auf eigen Kosten jemanden besorgen, der sie wieder befreit. Die Polizei könnte dann die Personalien aufnehmen und Strafanzeigen tätigen und für die Kosten der Schäden an der Straße dürften die Aktivisten auch noch aufkommen.

Gerd-Uwe Dahlmann

‚Islam‘ und ‚Koran‘ (Teil 3)

(von Hans Steding)

 3. Gebräuchliche Begriffe:

Zunächst möchte ich auf einige Begriffe verweisen und eingehen, die oft gebräuchlich sind:

Suren: Kapitel des Koran, die unter einer bestimmten Überschrift stehen; 114 insgesamt an der Zahl. Die Suren selbst haben weder einen chronologischen noch einen thematischen Zusammenhang.

Verse: Sätze der Suren, die zur besseren Lesbarkeit fortlaufend num(m)eriert oder mit Ziffern versehen sind. Num(m)erierungen können in den verschiedenen Koranübersetzungen mit einem Versatz von 1 – 5 Ziffern gegeben sein; daher immer die genaue Quelle (Übersetzung von ….; Verlag …, Erscheinungsjahr …) angeben!

Hadithe: Mythologische Überlieferungen aus dem Leben wie dem Sagen und Handeln Mohammeds, also heilige Texte, die nicht verändert werden dürfen.

Kafir (Einzahl)/Kuffar (Mehrzahl): Ungläubige (Nichtmuslime) sind „Lebensunwerte“

Scharia: Scharia ist die ins Einzelne gehende Gesetzeslehre mit Vorschriften für das Verhalten in allen Dingen des Lebens. Rechtsquellen sind der Koran und die Sunna, die Sammlung der sunnitischen Hadithe, sowie zusätzliche Quellen. Da die „Scharia“ nach Allahs Wort ausgelegt ist, gilt es, ihr kritiklos zu folgen.

Das islamische Recht „Scharia“ ist ein integraler Bestandteil des Islam und ein konstituierendes Element der Gemeinschaft der Muslime. Allerdings herrschen hier unterschiedliche Auffassungen zwischen den Sunniten (Quellensicherheit des Propheten) und Schiiten (Korangläubigkeit/ Korantextdeutung)

Fatwa: Vogelfreierklärung mittels Todesdrohung durch das „Rechtsgutachten“ von einem Imam gegen Frevler, Abtrünnige, Häretiker bzw. aufgrund von Blasphemie.

Ulema: Auch ‚Mufti‘ genannter „Schriftgelehrter“, Gutachter und Scharia-Richter, der eine Fatwa erlassen kann.

Sunniten: Auch „Sunna“ genannt, Anhänger Abu Bakrs; halten Abdallah Abu Bakr, Vater von Mohammeds zweiter Frau Aisha und ein enger Berater und getreuer Gefährte des Propheten für den einzig legitimen Nachfolger als Kalif (Stellvertreter, Nachfolger – Anführer des islamischen Staatswesens).

Salafisten: Ultrareligiöse Sunniten, die den Koran wörtlich nehmen und ihr Leben den Sitten aus der Frühzeit des Islam unterordnen.

Schiiten: Auch „Schia“ genannt, Anhänger Alis; halten Ali, Vetter und Schwiegersohn Mohammeds für den rechtmäßigen Nachfolger und legitimen Imam (religiöser Vorsteher, Vorbild, Anführer).

Schia: Theokratischer Staat (z.B. Iran: Nach dem revolutionären Umsturz vom 01.04.1979 durch den aus dem Exil in Frankreich zurückgekehrten Ayatollah Khomeini ist mit der Ausrufung der islamischen Republik I. die Scharia, die gesamte Grundlage des rechtlichen Systems, (wieder) eingeführt worden.)

Wahhabiten: Bündnis des Stammesfürsten Mohammed Ibn Saud mit dem religiösen Führer Mohammed Ibn Abd al-Wahhab im Jahre 1744; begründet den Wahhabismus auf der Arabischen Halbinsel, der Anfang des 20. Jahrhunderts zur offiziellen Staatsreligion erklärt wird; im Kern totalitäre Variante des radikalen Islamismus.

Ismailiten: Auch „Siebener Schiiten“ genannt; Anhänger einer esoterischen Sekte im Islam, heute noch vereinzelt als ‚Hodschas‘ und ‚Nisaris‘ in Indien und Ostafrika; Oberhaupt: Aga Khan. Der Name „Ismailiten“ ist vom 7. Imam und Nachfolger Mohammeds, Ismail (+ 760), abgeleitet.

Moschee und Freitagsgebet/Freitags-Appell: Freitägliches Antreten in einer Moschee, übersetzt: „Ort der Niederwerfung“, ein ritueller Ort des islamischen Gebets, darüber hinaus Ort der politischen, rechtlichen und lebenspraktischen Wertevermittlung im Sinne des Islam (Welteroberung?!) sowie ein sozialer Treffpunkt.

Politischer Islam: Will in den Staaten regieren und neue „Gottesstaaten“ aufbauen – auch mit Hilfe von Terror (IS), Täuschung bzw. List („Taqiyya“) und Indoktrinierung.

Dschihad: 6. Säule des Islam (Anmerkung des Verfassers); Ständiger Kampf eines jeden Moslem zur Erfüllung seiner allumfassenden Din-Schuldpflichtigkeit (uneingeschränkte Verpflichtung), damit alles Allahs (gemeint die Welteroberung durch den Islam) wird; und zwar samt jeder Taqiyya-List bis hin zum martialischen Kampf als Partisan, Terrorist oder Selbstmordattentäter und überhaupt mit Feuer und Schwert (Recep Tayyip Erdogan: „ Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten.“)

Kalifat: „Korano-Kratie“, weltliche Herrschaft im religio-ideologischen Taqiyya-Tarngewand der ‚Unterwerfung‘.

Dhimmi/Dihimmi: „Schutzbefohlene“– vorbehalten für die als „Schriftverfälscher“ stigmatisierten Juden und Christen als Ausbeutungsopfer für die Umma (Überlegenheits-Attitüde) der Moslems.

Dshizya/Jizya/Joya: Kopfsteuer (Schutzgeld!), bedeutende Einnahmequelle in rein islamischen Staaten, zahlbar von allen „Ungläubigen“ als tributpflichtige „Schutzbefohlene“ (Dihimmi) der Muslime.

Muslimbrüder: Politische Bewegung gegen alles Westliche (Muslimbruderzeichen: 4 Finger, Daumen in die Handmitte gedrückt); zählen nach wie vor zu den wichtigsten militant-islamischen Gruppen.

(wird fortgesetzt)

‚Islam‘ und ‚Koran‘

‚Islam‘ und ‚Koran‘ (Stand: Juli 2023) von Hans Steding

Teil 1

A) Vorbemerkung:

Erstmals Kontakt mit dem Islam und dem Koran bekam ich u.a. als langjähriger und nebenamtlicher Standesbeamter (1977 – 1989) Mitte 1982 bis Mitte 1989 in einer Gemeinde, in der viele Jugoslawen unterschiedlicher Glaubensrichtungen lebten.

Da der Koran Glaubens- und Rechtsbuch der Muslime ist, waren die besonderen Koran-bestimmungen bei Personenstandsangelegenheiten zu berücksichtigen, wenn Muslime mit betroffen waren. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang sein, daß bis zum Jahre 2000 zahlreiche personenstandsrechtliche Vorgaben (z.B. Scheidungsregelungen und Wartefristen bei Wiederverheiratung) im deutschen Personenstandsrecht nahezu identisch waren wie mit den Vorgaben bzw. Erfordernissen im Koran. Zur damaligen Zeit beschränkte sich mein Interesse für den Koran und Islam allerdings nur auf die dienst-lichen Belange als Standesbeamter. Erst ab dem Jahr 2007, Anlaß war die Christen-verfolgung in orientalischen Ländern, befaßte ich mich mit dem Islam und Koran näher.

B) Zum Thema:

Allerorten huldig(t)en bundesdeutsche Politiker wortstark den Bauten von Moscheen als Integrationsbeitrag. Die Mahner und Verweiser auf Ungleichbehandlung des Christen- und Judentums in islamisch dominierten Regionen dieser Erde wurden bzw. werden abgekanzelt. Abgekanzelt, insbesondere durch realitätsferne und realitätsresistente sowie multikulti-orientierte Politiker und Zeitgenossen, entweder aus Unkenntnis oder fehlendem Sach- und Fachverstand heraus oder nur dem opportunistischen Zeitgeist folgend und verpflichtet?

Die nachfolgenden Ausführungen sind daher so abgefaßt, daß Grundlagen zum Koran und Islam vermittelt werden, die neugierig machen sollen auf aufklärende, weiter-führende und vertiefende Literatur zu diesem Thema.

1. Allgemeine Anmerkungen:

Wer sich in heutiger Zeit aufgrund der Gegebenheiten mit dem Koran und dem darauf fußenden Islam kritisch auseinandersetzt und publiziert, gerät leicht in die Gefahr einer juristischen Auseinandersetzung, die für ihn häufig negativ ausgeht.

Grundlage der Betrachtung ist zunächst einmal Artikel, 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (GG) mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit. Aber in diesem Zusammenhang darf auch der Artikel 5 GG mit seiner erklärten Meinungsfreiheit nicht außer Acht gelassen werden, weil er einige Fallstricke strafrechtlicher Art beinhaltet.

Hier sei insbesondere auf den Paragraphen 130 Strafgesetzbuch (StGB) („Volksver-hetzung“) verwiesen und auf das von SPD-Justizminister Heiko Maas Regelungsvollzug“ aufgelegte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG; Gesetz zur Verbesserung der Rechts-durchsetzung in sozialen Netzwerken, in Kraft ab 01.10.2017 – auch als Facebook-Gesetz oder Netzwerk“durchsuchungs“gesetz zutreffend gebrandmarkt).

Und in diesem Kontext sollte auch die „Political Correctness“ (PC), ein gerne gebrauchtes Instrument u.a. zur Unterbindung/Verschweigung von Hintergrundinformationen und Tatsachen oder Vermeidung/Verbannung traditioneller Begriffe, nicht unerwähnt bleiben.

Ab Mitte des Jahres 2020 aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) importiert und übernommen, greift eine neue Art der „Political Correctness“ als freiheitsfeindliche Zensur die Meinungsfreiheit an: Die „Cancel-Culture“ (Kultur der Löschung; systematischer Boykott von Personen oder Organisationen!), die „Bekämpfung Falschmeinender“. Es gibt weltweit -Stichwort Cancel-Culture- zunehmend mächtiger werdende Versuche, kritische Stimmen mundtot zu machen durch Einschüchterung, Diskriminierung, Diffamierung, Ausladung und sozialer Ächtung. Sie begegnen einer Aussage nicht mit einem Gegenargument, sondern versuchen, ihren Gehalt durch Zensur oder Auftrittsverbote aus der Öffentlichkeit zu verbannen und organisieren Formen kollektiver Schuldzuschreibungen oder öffentlichen Boykott. Erwähnenswert ist im letzteren Zusammenhang auch der „Wokismus“ der „Wokisten“.

Insofern ist mit diesem Beitrag eine Gratwanderung auf verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Ebene bei Wertungen verbunden.

wird fortgesetzt