‚Islam‘ und ‚Koran‘

‚Islam‘ und ‚Koran‘ (Stand: Juli 2023) von Hans Steding

Teil 1

A) Vorbemerkung:

Erstmals Kontakt mit dem Islam und dem Koran bekam ich u.a. als langjähriger und nebenamtlicher Standesbeamter (1977 – 1989) Mitte 1982 bis Mitte 1989 in einer Gemeinde, in der viele Jugoslawen unterschiedlicher Glaubensrichtungen lebten.

Da der Koran Glaubens- und Rechtsbuch der Muslime ist, waren die besonderen Koran-bestimmungen bei Personenstandsangelegenheiten zu berücksichtigen, wenn Muslime mit betroffen waren. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang sein, daß bis zum Jahre 2000 zahlreiche personenstandsrechtliche Vorgaben (z.B. Scheidungsregelungen und Wartefristen bei Wiederverheiratung) im deutschen Personenstandsrecht nahezu identisch waren wie mit den Vorgaben bzw. Erfordernissen im Koran. Zur damaligen Zeit beschränkte sich mein Interesse für den Koran und Islam allerdings nur auf die dienst-lichen Belange als Standesbeamter. Erst ab dem Jahr 2007, Anlaß war die Christen-verfolgung in orientalischen Ländern, befaßte ich mich mit dem Islam und Koran näher.

B) Zum Thema:

Allerorten huldig(t)en bundesdeutsche Politiker wortstark den Bauten von Moscheen als Integrationsbeitrag. Die Mahner und Verweiser auf Ungleichbehandlung des Christen- und Judentums in islamisch dominierten Regionen dieser Erde wurden bzw. werden abgekanzelt. Abgekanzelt, insbesondere durch realitätsferne und realitätsresistente sowie multikulti-orientierte Politiker und Zeitgenossen, entweder aus Unkenntnis oder fehlendem Sach- und Fachverstand heraus oder nur dem opportunistischen Zeitgeist folgend und verpflichtet?

Die nachfolgenden Ausführungen sind daher so abgefaßt, daß Grundlagen zum Koran und Islam vermittelt werden, die neugierig machen sollen auf aufklärende, weiter-führende und vertiefende Literatur zu diesem Thema.

1. Allgemeine Anmerkungen:

Wer sich in heutiger Zeit aufgrund der Gegebenheiten mit dem Koran und dem darauf fußenden Islam kritisch auseinandersetzt und publiziert, gerät leicht in die Gefahr einer juristischen Auseinandersetzung, die für ihn häufig negativ ausgeht.

Grundlage der Betrachtung ist zunächst einmal Artikel, 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (GG) mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit. Aber in diesem Zusammenhang darf auch der Artikel 5 GG mit seiner erklärten Meinungsfreiheit nicht außer Acht gelassen werden, weil er einige Fallstricke strafrechtlicher Art beinhaltet.

Hier sei insbesondere auf den Paragraphen 130 Strafgesetzbuch (StGB) („Volksver-hetzung“) verwiesen und auf das von SPD-Justizminister Heiko Maas Regelungsvollzug“ aufgelegte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG; Gesetz zur Verbesserung der Rechts-durchsetzung in sozialen Netzwerken, in Kraft ab 01.10.2017 – auch als Facebook-Gesetz oder Netzwerk“durchsuchungs“gesetz zutreffend gebrandmarkt).

Und in diesem Kontext sollte auch die „Political Correctness“ (PC), ein gerne gebrauchtes Instrument u.a. zur Unterbindung/Verschweigung von Hintergrundinformationen und Tatsachen oder Vermeidung/Verbannung traditioneller Begriffe, nicht unerwähnt bleiben.

Ab Mitte des Jahres 2020 aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) importiert und übernommen, greift eine neue Art der „Political Correctness“ als freiheitsfeindliche Zensur die Meinungsfreiheit an: Die „Cancel-Culture“ (Kultur der Löschung; systematischer Boykott von Personen oder Organisationen!), die „Bekämpfung Falschmeinender“. Es gibt weltweit -Stichwort Cancel-Culture- zunehmend mächtiger werdende Versuche, kritische Stimmen mundtot zu machen durch Einschüchterung, Diskriminierung, Diffamierung, Ausladung und sozialer Ächtung. Sie begegnen einer Aussage nicht mit einem Gegenargument, sondern versuchen, ihren Gehalt durch Zensur oder Auftrittsverbote aus der Öffentlichkeit zu verbannen und organisieren Formen kollektiver Schuldzuschreibungen oder öffentlichen Boykott. Erwähnenswert ist im letzteren Zusammenhang auch der „Wokismus“ der „Wokisten“.

Insofern ist mit diesem Beitrag eine Gratwanderung auf verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Ebene bei Wertungen verbunden.

wird fortgesetzt

Ist der Islam verfassungsfeindlich?

Vorbemerkung: Der nachfolgende Beitrag fußt auf meiner Abhandlung mit gleicher Überschrift für die Deutschland-Post vom Oktober 2008 und meiner Leseranmerkung zu einem Bericht der Celleschen Zeitung vom 06.01.2011 „Christentum ist die am stärksten verfolgte Religion“, veröffentlicht am 11.01.2011 in der CZ und der neuerlichen Überarbeitung und Ergänzung vom Dezember 2018.

Allerorten huldig(t)en bundesdeutsche Politiker wortstark den Bauten von Moscheen als Integrationsbeitrag.

Die Mahner und Verweiser auf Ungleichbehandlung des Christen- und Judentums in islamisch dominierten Regionen dieser Erde wurden bzw. werden abgekanzelt.

Die Anhänger des Islam („Islam“ bedeutet „Unterwerfung“) in Deutschland beziehen sich auf das Grundgesetz (GG), Artikel 4, Absatz 1 und 2 und genießen das Grundrecht der Religionsfreiheit.

Aber dürfen Islamisten sich auf Artikel 4, Absatz 1 und 2 des GG berufen, wenn der Koran, das Glaubensbuch oder die >Stiftungsurkunde< des Islam, und Inhalte daraus gegen deutsche Strafrechtsvorschriften verstoßen?

Die Grundlage der nachfolgenden Ausführungen und Betrachtungen ist:

„EL KORAN das heißt Die Lesung

Die Offenbarungen des Mohammed ibn Abdallah des Propheten Gottes.

Zu Schrift gebracht durch Abdelkaaba Abdallah Abu-Bekr, übertragen durch Lazarus Goldschmidt …“  (, den wohl besten und versiertesten Arabien-, Islam- und Korankenner seiner Zeit; Anmerkung des Verfassers!) „… im Jahre der Flucht 1334 (*) oder 1916 (*) der Fleischwerdung.

(*) 622 nach Christus wanderte Mohammed von Mekka nach Medina aus und es begann damit die islamische Zeitrechnung (Anmerkung des Verfassers!).

Der Islam ist objektiv die dritte monotheistische Weltreligion dieser Erde und zählt – neben dem Christen- und Judentum – zu den „Buch-Religionen“. Das Buch ‚Koran‘ unterteilt die Suren und Verse – der Überlieferung nach – in die mekkanische (meist poetische) und medinische (meist gesetzgeberische) Zeit, also Hinweis auf die Orte, an denen Mohammed die Suren geoffenbart  wurden.

Jarras/Pieroth führen in ihrem Kommentar zum Artikel 4 GG aus: „Die Freiheit des Glaubens schützt die religiöse Überzeugung. …Glaubensfreiheit ist daher Religions- und Weltanschauungsfreiheit. … Religion und Weltanschauung sind dementsprechend gleichwertig und bedürfen keiner Abgrenzung. … Beiden liegt eine Gesamtsicht der Welt zugrunde, … beiden geht es um die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten oder tieferen Seinsschichten. …Schließlich liegt sowohl der Religion wie der Weltanschauung eine Gewissensentscheidung zugrunde …; die individuelle Glaubensfreiheit ist ein Unterfall der Gewissensfreiheit. … Keine Rolle spielt es ,ob sich der Glaube auf dem Boden gewisser sittlicher Grundanschauungen entwickelt hat oder dem christlichen Glauben entspricht. …“

Gläubige sind nach dem Koran grundsätzlich alle Islamisten, während als „Ungläubige“ alle anderen (Juden, Christen und Sektierer) angesehen und dementsprechend bezeichnet werden.

(Aber auch das Judentum bezeichnet übrigens alle „Nichtjuden“ als „Gojim“, frei übersetzt: „Ungläubige!“; Anmerkung des Verfassers!)

Den religiösen ‚Alleinvertretungsanspruch‘ leiten die Islamisten u.a. aus dem Koran, Sure 3 (Sura von der Familie Amrams, medinisch) Vers 17 (Seite 41) ab: „Wahrlich, die Religion vor Gott ist der  Islams.“

Mohammed hat seinen Anhängern fünf Hauptpflichten auferlegt; zwei davon lauten: „Kämpfe immer für deinen Glauben“ und „Zahle deine Almosensteuer“. Die Almosensteuer wird allerdings auch ‚für den Weg Gottes‘, das heißt für den „Heiligen Krieg (arabisch: dschihad) gegen die Ungläubigen“ als nicht nur ideologische Grundlage der (gewaltsamen) Expansion des Islam verwendet.

Liest man die und folgt der Sure 2 (Sura von der Kuh, medinisch) Vers 186 und 187 (Seite 25), ist die Bekehrung zum Islam oberstes Gebot und mit allen Mitteln ein zu verfolgendes Ziel Widersachern gegenüber. Widerstand (Bekämpfung) gegen die islamische Bekehrung wird mit der Tötung Betroffener koranimmanent legalisiert (187 „ … Bekämpfen sie Euch, so tötet sie, dies ist der Entgelt der Ungläubigen“) und weiter lautet die islamische Heilsbotschaft der Bekehrung in Sure 4 (Sura von den Weibern, medinisch) Vers 91 (Seite 69) „wenden sie sich aber ab (vom Islam!; Anmerkung des Verfassers), so ergreifet sie und tötet sie, wo ihr sie auch findet.“ Oder auch die Sure 9 (Sura von der Buße, medinisch) Vers 5 (Seite 139), „Sind die heiligen Monate vorüber, dann tötet die Götzendiener, wo ihr sie auch findet, fanget sie ein, belagert sie und stellet ihnen nach aus jedem Hinterhalt.“  Deshalb wird der Islam auch nicht umsonst als „Schwertreligion“ bezeichnet.

Alleine diese Ausführungen – und es finden sich noch zahlreiche andere (menschenfeindliche und menschenverachtende) Verse im Koran, die nicht nur zur Tötung von Ungläubigen sondern auch zur Verstümmelung von ‚Missetätern‘ aufrufen , Sure 5 (Sura vom Tisch, medinisch) Vers 42 (Seite 85), „Dem Dieb oder der Diebin, schlaget ihnen die Hände ab, als Vergeltung für das, was sie begangen; eine abschreckende Strafe von Gott aus. Und Gott ist allmächtig und allweise.“  – lassen erkennen, daß der Islam auf der Grundlage des Korans und unter Berücksichtigung des deutschen Strafrechtes – Aufruf zum Mord und Tatvollendung – auch nicht unter den Schutz des Artikel 4, Absatz 1 und 2  GG fallen kann und darf. Auf weitere Suren und Verse sei hier nur beispielhaft verwiesen: Sure 8, Vers 12 (Seite 132); Sure 9, Vers 3 (Seite 138); Sure 17, Vers 35  (‚Blutrache‘; Anmerkung des Verfassers!) (Seite 210) und viele andere mehr.                                                                                                                   Der Islam ist folglich nicht nur eine bloße Religion, sondern auch eine gewaltverursachende Ideologie.

Das sollte unseren demokratisch legitimierten „Volks(-ver-)tretern“ ständig bewußt sein.

Insofern zeugt es doch nur von wenig Sachkenntnis und vom Unverstand einiger hochkarätiger bundesdeutscher Politiker mit ihrer Aussage „Der Islam gehört zu Deutschland“.

Hans Steding

Literaturhinweise:

Koran: Unveränderter Nachdruck der Ausgabe vom Verlag Julius Kittls Nachfolger, genehmigte Lizenzausgabe für Verlagsgruppe Weltbild GmbH, Steinerne Furt, 86167 Augsburg, ISBN 3-8289-4899-5

Islam und Rainer Kardinal Woelki

 Kategorie: Islam,      13.10.2016

Eine Reaktion zur Äußerung von Erzbischof Woelki zur Position der AfD-Spitze zum Islam
Mit folgendem Fernsehbeitrag vom 24.04.2016 nahm Rainer Kardinal Woelki, Erzbischof von Köln, zur Haltung der AfD-Parteispitze zum Islam Stellung.
Das ist nicht unwidersprochen geblieben. Eine kritische Reaktion an den Erzbischof finden Sie unter dem Fernsehbeitrag

Rainer Kardinal Woelki, Erzbischof von Köln

am 24. April 2016 in einem Fernsehbeitrag im „Domradio Köln“
Muss man die AfD wirklich ernst nehmen? Ich bin ja bereit, die Sorgen und Ängste ernst zu nehmen, von denen, die der selbsternannten „Alternative für Deutschland“ ihre Stimme gegeben haben. Die jüngsten Vorschläge der AfD-Parteispitze aber – finde ich – die kann man nicht wirklich ernst nehmen. Diese nennt den Islam eine „politische Ideologie“, die nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar sei.

So, so.

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Eine ganze Religion, ja, eine der großen Weltreligionen, die wird hier in gehässiger Absicht an den Pranger gestellt. Ein Blick gerade in das Grundgesetz hätte doch gereicht, um festzustellen, dass wir in unserem
Land „Religionsfreiheit“ haben. Niemand darf bei uns aufgrund seines Glaubens diskriminiert oder verfolgt werden. Weder Christen noch Muslime. Wer Muslime, so wie die AfD-Parteispitze, verunglimpft, der sollte sich klar machen, dass Gebetshäuser und Moschen hier genauso durch das Grundgesetz geschützt sind, wie unsere Kirchen und Kapellen.
Wer „Ja“ zu Kirchtürmen sagt, der muss auch „Ja“ sagen zum Minarett. Auch wenn die Wiege des Islam genau so wenig in Europa liegt, wie die Wiege des Christentums, so sind beide Weltreligionen in ihrem friedlichen Miteinander hier in Deutschland und Europa inzwischen beheimatet.

Die Religion des Islam ist hier in Deutschland also genauso mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Judentum oder das Christentum. Hier lassen gläubige Muslime, Juden und Christen sich nicht auseinanderdividieren. Jene aber, die die von unserem Grundgesetz garantierte Glaubens- und Religionsfreiheit in Frage stellen, die müssen sich wohl selber die Frage stellen, ob sie mit ihren angstschürenden Forderungen den Boden des Grundgesetzes nicht längst verlassen haben. Nein, solche Alternativen für Deutschland, die brauchen wir hier
wirklich nicht! Die Freiheit der Religionen in unserem Land ist ohne Alternative. Gerade unsere leidvolle deutsche Geschichte verpflichtet uns hier ganz besonders: Nie wieder dürfen bei uns Menschen aufgrund ihrer Rasse, ihrer Herkunft oder Religion ausgegrenzt oder verfolgt werden!

Ihr Rainer Woelki
Erzbischof von Köln

 

  1. Mai 2016

Betreff: „Muss man die AfD wirklich ernst nehmen?“

Sehr geehrter Herr Kardinal Dr. Woelki,

zu Ihrer Stellungnahme am 24. April 2016 im Domradio zum Thema „Muss man die AfD wirk­lich ernst nehmen?“ einige Anmerkungen und Fragen.

  1. Sie kritisieren „die jüngsten Vorschläge der AfD-Parteispitze“, weil sie den Islam eine „politische Ideologie“ genannt habe, die mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar sei und sagen: „Eine ganze Religion, ja eine der großen Weltreligionen, die wird hier in gehässiger Absicht an den Pranger gestellt.“

Wenn jemand der Ansicht ist, eine Religion sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, ist die­se Meinungsäußerung durch Art. 5 GG geschützt. Insofern gilt auch für Sie, was Sie der AfD-Parteispitze vorhalten: „Ein Blick in das Grundgesetz hätte doch gereicht, um festzustellen, dass wir in unserem Land“ nicht nur Religionsfreiheit, sondern auch Meinungsfreiheit haben.

Außerdem: Was ist an der Meinung gehässig, der Islam sei eine politische Ideologie? Wieso wird der Islam allein schon durch das Mitteilen dieser Meinung „an den Pranger“ gestellt?

Was halten denn Sie von einer Religion, die die Christen wegen ihrer Trinitätslehre als „Lüg­ner“ (Koranvers 37,151) bezeichnet?

Ist diese Diffamierung und sind weitere Diffamierungen der Juden und Christen im Koran nach Ihrer Meinung kommentarlos hinzunehmen?

  1. Spielt es für das Grundrecht auf Glaubensfreiheit eine Rolle, ob es sich um „eine der großen Weltreligionen“ handelt? Und warum hat diese Religion so viele Mitglieder? Liegt es daran, dass das Verlassen des Islam mit dem Tode bestraft werden kann und auch bestraft wird? Liegt es daran, dass bei den unterworfenen Völkern die finanziellen Daumenschrauben immer wieder so angezogen worden sind, dass viele Christen sich um des Überlebens willen nach und nach veranlasst sahen, Muslime zu werden?

Ist Ihnen unbekannt, dass Muslime auch heutzutage Christen vorschlagen, dass sie ihnen, wenn sie kein Geld mehr hätten, doch ihre Töchter überlassen könnten? Fahren Sie nach Bagdad. Man wird Ihnen etliche Fälle nennen, in denen Angehörige dieser „großen Weltreligion“ so etwas zumindest vor 7 Jahren noch vorgeschlagen haben.

Haben Sie noch nie etwas von Entführungen christlicher Mädchen in Ägypten und in der Türkei und deren Zwangsbekehrungen und Zwangsheiraten oder Vergewaltigungen vor laufender Kamera gehört? Einzelheiten über die Lage in Ägypten können Sie im Kopten­kloster in Waldsolms-Kröffelbach, Hauptstr. 10, 35647 Waldsolms-Kröffelbach erfahren.

Zu Mohammeds Zeit soll lediglich ein Volksstamm im heutigen Jemen den Islam freiwillig an­genommen haben, später ein weiterer Volksstamm in der Südsee. Alle anderen derzeit islamischen Staaten seien mit kriegerischen Mitteln erobert und durchislamisiert worden wie z. B. die überwiegend christliche Bevölkerung in Nordafrika.

Kennen Sie den umgekehrten Fall, dass die Bewohner eines Staates, die mehrheitlich muslimisch waren, nach und nach christlich geworden sind und schließlich den Islam als Staatsreligion aufgegeben haben?

  1. Sie sprechen von der „selbsternannten“ Alternative für Deutschland. Ist das im Blick auf andere Parteien in Deutschland etwas Besonderes oder gar unerlaubt oder unredlich? Be­zeichnet sich die CDU etwa nicht selbst als „christlich“, die SPD nicht selbst als „sozial“, die FDP etwa nicht selbst als „liberal“?

Und wie christlich, sozial bzw. liberal ist die Mehrzahl jener Mitglieder dieser Parteien, die bei der Gesetzgebung zur Abtreibung eine Abtreibung ungeborener Kinder nach einer Beratung für straffrei erklärt hat und daran festhält?

  1. Sie behaupten: „Die Religion des Islam ist hier in Deutschland also genauso mit dem Grundgesetz vereinbar wie das Judentum oder das Christentum.“ Den Nachweis sollten Sie antreten.

Denn meines Erachtens steht das Menschenbild des Koran in wesentlichen Punkten in unüberbrückbarem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes. Sie brauchen nur an die im Koran festgelegte mindere Rechtsstellung der Frau und aller Nichtmuslime zu denken, an die Todesstrafe (auch durch Steinigung oder Kreuzigung), an Verstümmelungsstrafen, Billigung der Sklaverei, Frauentausch, Recht auf Selbstjustiz (ius talionis).

Die gesamte Geschichte des Islam zeigt, dass Muslime, wenn sie die Macht dazu hatten bzw. haben, immer wieder den Forderungen des Koran-Allah entsprechen und Frauen und sog. Ungläubigen die Menschenrechte im Sinne der UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948 verweigern.

Lesen Sie die „Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam“ vom 5. August 1990. Darin ist von vielen „Menschenrechten“ die Rede. Aber in den beiden Schlussartikeln 24 und 25 heißt es, dass alle diese Rechte und Freiheiten der islamischen Scharia unterliegen und sie der einzige Bezugspunkt für die Interpretation aller Artikel der Kairoer Erklärung ist.

Damit ist das abendländische Verständnis der Menschenrechte einschließlich der UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948 abserviert.

Die Türkei gehört übrigens zu den Erstunterzeichnern der „Kairoer Erklärung“ von 1990.

Etliche Muslime verstehen korangemäß unter Glaubensfreiheit etwas völlig Anderes als unsere Verfassung. So wird das Töten einer Person, die vom Islam abgefallenen ist, als „Bewahren der Menschenrechte“ bezeichnet, siehe die Veröffentlichung des Instituts für Islamfragen der Deutschen Evangelischen Allianz vom 21. 7. 2005. www.islamweb.net/ver2/Fatwa/ShowFatwa.php

Taqiya, Verschweigen, Täuschen zugunsten des islamischen Glaubens gilt als erlaubt; die Berechtigung dazu wird von Muslimen im Koranvers 16,106 gesehen. Sogar Maria, die Mut­ter Jesu, wird vom Allah des Koran darauf hingewiesen, dass sie sich auf ein Fasten mit Schweigen berufen solle, wenn sie nach der Herkunft ihres Kindes gefragt werde, vgl. Koran­sure 19,26.

  1. Nach dem Grundgesetz sind nicht nur religiöse, sondern auch weltanschauliche Bekennt­nisse unverletzlich, Art. 4 Abs. 1 GG. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen „seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“.

Bekanntlich berufen sich der Kommunismus und der Nationalsozialismus auf eine Weltanschauung.

Was wollen Sie Kommunisten und Nationalsozialisten sagen, wenn die kommen und – wie die Muslime für den Islam – für sich ebenfalls Universitäts-Lehrstühle zur Vermittlung der kommunistischen bzw. nationalsozialistischen Weltanschauung fordern und eine entsprechende Lehrerausbildung verlangen?

Was wollen Sie sagen, wenn Kommunisten und Nationalsozialisten fordern, in den staatli­chen Schulen ihre politische Anschauungen zu vermitteln, da ja auch Muslime in den staatli­chen Schulen den Islam und damit ihre Anschauung von Staat und Gesellschaft bzw. der umma vermitteln dürfen?

Natürlich werden alle Lehrpläne für den Islamunterricht grundgesetzkonform formuliert sein. Das kann man auch mit Lehrplänen zur politischen Weltanschauung des Kommunismus und des Nationalsozialismus machen. Aber wer garantiert, dass nicht doch unter der Hand auch die menschenrechtswidrigen und verfassungsfeindlichen sowie strafrechtsrelevanten Lehren des Koran, des Kommunismus und des Nationalsozialismus gelehrt werden?

  1. Wenn Sie schon mal in den USA waren, werden Sie wohl etliche US-Amerikaner schwarzer oder dunkler Hautfarbe gesehen haben. Wenn Sie schon mal in der Türkei und in Saudi-Arabien waren, werden Sie wohl kaum dunkelhäutige Personen angetroffen haben. Dabei haben Muslime seit Jahrhunderten in Schwarzafrika Sklavenjagden veranstaltet. Aber alle Sklaven, die für den muslimischen Markt bestimmt waren, seien kastriert worden, – wobei bis zu 80 % der Jungen und Männer verblutet oder durch Wundinfektionen gestorben seien.

Wenn schwarzafrikanische Harem-Sklavinnen Kinder geboren hätten, seien die gewöhnlich schon unmittelbar nach der Geburt getötet worden.

Nach dem Koran hat Allah selbst dem Mohammed Sklavinnen zukommen lassen, die der selbstverständlich auch sexuell nutzen konnte und bekanntlich auch benutzt hat, vgl. z.B. Koransure 33,50. Muslime sind der Meinung, dass ihnen staatliche Gesetze die Sklaverei auch weiterhin nicht verbieten können. Unterschriften muslimischer Staaten unter internationale Erklärungen zum Verbot der Sklaverei dürften unter taqiya zu subsumieren sein.

Ist Ihnen das alles unbekannt? Sie sagen ja in dem Interview: „Die Religion des Islam ist hier in Deutschland also genau so mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Judentum oder das Christentum. Hier lassen gläubige Muslime, Juden und Christen sich nicht auseinanderdivi­dieren.“

Ich habe den Eindruck, dass Sie den Koran nicht gelesen haben, Hadithe nicht kennen und auch von den Raubzügen und Sklavenjagden von Muslimen nicht allzu viel wissen.

  1. Sie halten sich an den vom Staat festgelegten Religionsbegriff. Meines Erachtens ist es brisant, in diesem Bereich dem Staat die sog. Kompetenz-Kompetenz einzuräumen, ihm nämlich das Recht zu zuerkennen zu bestimmen, was eine Religion ist bzw. was zur Religionsfreiheit gehört. Ein Blick auf das derzeitige Umdeuten von Begriffen wie Ehe, Familie, Recht auf Leben auch beim Gesetzgeber „Deutscher Bundestag“ sollte hellhörig und vorsichtig machen.

Wer dem Staat das alleinige Recht einräumt zu bestimmen, was eine Religion ist, darf sich nicht wundern, wenn das Christentum irgendwann von einem Staat wieder zur religio illicita, zur unerlaubten Religion, erklärt wird. Wer den Islam zu den Religionen im Sinne unserer Verfassung zählt, obschon der Koran Religionsfreiheit für andere Glaubensgemeinschaften ablehnt, darf sich nicht wundern, wenn Juden und Christen ein Daseinsrecht nur als dhimmis zuerkannt wird, siehe z. B. die Koransuren 3,104+110; 9,71; 5,45.

Meines Erachtens ist vom Menschen aus zu fragen, was jedem als Mensch an Glaubensfrei­heit, Gewissensfreiheit und Kultusfreiheit zukommt. All das wiederum lässt sich nur beant­worten, wenn zuvor die Frage nach dem Wesen des Menschen einigermaßen geklärt ist. Dass die katholische. Kirche an dieser Klärung arbeitet, ist mir bisher nicht bekannt geworden.

Ich füge Ihnen einen Werbeflyer für ein im März dieses Jahres erschienenes Buch zum Thema Islam bei. Im Artikel: „Demokratie und Islam – Unvereinbarkeiten“ sind – anknüpfend beim Menschenbild der Bibel und des Koran – Argumente zum Thema Demokratiefähigkeit des Koran und damit des Islam zusammengestellt.

Im „Dokumententeil“ des Buches finden Sie all jene Weisungen des Koran, die, wenn sie praktiziert werden, verfassungswidrig bzw. strafrechtsrelevant sind.

Meines Erachtens ergibt sich aus dem Koran, dass der Islam nicht demokratiefähig ist und auch nicht werden kann. Denn das ginge nur, wenn Weisungen und Erlaubnisse Allahs missachtet würden. Und welcher überzeugte Muslim wird dazu wohl bereit sein, zumal er dann ggf. auf „persönliche Freiheiten“ und finanzielle Vorteile verzichten müsste und seinerseits als „Abtrünniger“ in Gefahr stünde, von anderen Muslimen für vogelfrei erklärt zu werden.

Da Sie hinsichtlich der Demokratiefähigkeit des Koran offensichtlich anderer Meinung sind, bin ich an Ihren Argumenten interessiert.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Wenner

Ass. jur., Dipl. Theol. Reinhard Wenner: Einige Jahre Referent und Dozent für Erwachsenenbildung in einer Akademie, danach im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz zuständig für Kirchenrecht und Kirchenrechtliche Dokumentation. Herausgeber des Loseblattwerks „Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz“ und der „Leitsätze-Sammlungen“ zu kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren im deutschsprachigen Raum; mehrere Artikel im „Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht“ sowie Veröffentlichungen zu (staats-)kirchenrechtlichen Themen. Seit 15 Jahren verstärkt beschäftigt mit Menschenrechtsfragen, Christenverfolgungen und mit dem Islam.

 

  1. Mai 2016

Sehr geehrter Herr Kardinal Dr. Woelki,

Ihr Brief vom 18. Mai 2016 auf meinen Brief vom 12. Mai 2016 veranlasst mich, auf weitere Ungereimtheiten im Koran, auf verfassungsrechtliche Grundsätze sowie Aussagen des 2. Vatikanischen Konzils aufmerksam zu machen.

Sie schreiben, dass „leider nicht zwischen dem Islam als abrahamitischer Religion und ei­nem fundamentalistischen Islamismus“ unterschieden werde. Worin besteht denn der Unterschied? Worin unterscheidet sich ein Muslim, der die Weisungen des Korans treu gefolgt, von einem Muslim, der „einen fundamentalistischen Islamismus“ praktiziert.

Wann kann eine Religion als „abrahamitische Religion“ bezeichnet werden? Welche Kriterien muss sie erfüllen?

Meines Erachtens ist die Bezeichnung „Abrahamitische Religion“ als Oberbegriff für Judentum, Christentum und Islam irreführend. Denn der Abraham und der Allah, von denen im Koran die Rede ist, haben in wesentlichen Bereichen nichts mit dem Abraham der Bibel und dem biblischen Gott gemeinsam. Nach der Genesis offenbart sich Gott dem Abraham, und Abraham ist ein Mann, der den Zusagen Gottes unbeirrt glaubt, nämlich dass er einen ehelichen Sohn haben, der Vater vieler Völker sein und Jahwe ihn ins Land der Verheißung führen werde.

Im Koran dagegen wird dieser Glaube von Abraham nicht gefordert. Allah offenbart sich dem Abraham auch nicht und schließt auch keinen Bund mit ihm – von einer diffusen Stelle im Koranvers 33,7 einmal abgesehen, in der von einem „Vertrag“ bzw. „Bund“ mit allen Propheten die Rede ist.

Nach dem Neuen Testament kann der Koran keine neue bzw. ergänzende Gottesoffenbarung enthalten und ist Mohammed nicht das „Siegel der Propheten“. Vielmehr ist nach dem Neuen Testament Jesus Christus das endgültige und unüberbietbare Wort Gottes, vgl. zum Beispiel Joh1,1 ff. und Hebr. 1,2 f..

Nach dem Koran ist umgekehrt das Christentum keine monotheistische und somit keine abrahamitische Religion. Denn die Christen glauben an einen dreifaltigen Gott. Sie gelten bei Muslimen deswegen als Tritheisten. Nach dem Koran sind die Christen, weil sie Allah einen Sohn zuschreiben, sogar für die Hölle bestimmt.

Kennen Sie einen führenden islamischen Theologen in einem islamischen Land, z. B. einen sunnitischen Gelehrten der Kairoer Al Azhar-Universität oder einen schiitischen Ayatollah aus Quom, der im Blick auf Judentum und Christentum ebenfalls von abrahamitischen Religionen spricht?

Sie schreiben: „Religionsfreiheit gilt entweder ganz und für alle, oder sie gilt gar nicht – aber dann ist unser aller Weltanschauungs- und Meinungsfreiheit nichts mehr wert.“

Solch ein striktes Verständnis von Religionsfreiheit hat Einiges für sich. Doch ist meines Erachtens auch diese Meinung auf Richtigkeit/Stimmigkeit zu befragen. Wenn nämlich im Rahmen der Religionsfreiheit alles erlaubt ist, führt das zu unerträglichen Zuständen.

Zum Beispiel soll es bei den Azteken regelmäßig Menschenopfer gegeben haben. Neben dem Hauptgott Huitzilopochtli sollen weiteren 12 Göttern Menschenopfer dargebracht worden sein. Was würden Sie sagen, wenn der Götterglaube der Azteken wieder großen Zulauf fände und Personen sich freiwillig (!) für eine Opferung an einen Azteken-Gott zur Verfügung stellten? Würden Sie so etwas auch als Teil der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 GG ansehen und verteidigen und evtl. als Vertreter der römisch-katholischen Kirche an solch einem Menschenopfer teilnehmen?

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass auch die Glaubensfreiheit, die im Grundgesetz schrankenlos gewährleistet ist, dennoch Schranken unterworfen ist. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. 11. 1960 (BVerfGE 12,1 ff., hier S. 4) heißt es:

„Jedenfalls kann sich auf die Glaubensfreiheit nicht berufen, wer die Schranken über­tritt, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat. Das Grundge­setz hat nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat. … Aus dem Aufbau der grundrechtli­chen Wertordnung, insbesondere der Würde der Person, ergibt sich, daß Mißbrauch namentlich dann vorliegt, wenn die Würde der Person anderer verletzt wird.“

Demnach wäre es also möglich, einer Gemeinschaft, die sich als Religion versteht, religiös gestattete oder religiös sogar verlangte Verhaltensweisen zu verbieten.

Das II. Vatikanische Konzil zum Beispiel schreibt in der Erklärung über die Religionsfreiheit „Dignitatis Humanae“ vom 7. 12. 1965, das Recht auf religiöse Freiheit stehe nur jenen zu, die die „gerechte öffentliche Ordnung“ wahren.

In Nr. 2 (am Ende) heißt es:

„So bleibt das Recht auf religiöse Freiheit auch denjenigen erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran festzuhalten, nicht nachkommen, und ihre Aus­übung darf nicht gehemmt werden, wenn nur die gerechte öffentliche Ordnung ge­wahrt bleibt.“ [Alle hervorgehobenen Texte stammen vom Schreiber des Briefes.]

In Nr. 3 Absatz 4 heißt es:

„Es geschieht also ein Unrecht gegen die menschliche Person und gegen die Ordnung selbst, in die die Menschen von Gott hineingestellt sind, wenn jemandem die freie Ver­wirklichung der Religion in der Gesellschaft verweigert wird, vorausgesetzt, dass die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.“

In Nr. 4 steht:

„Deshalb steht diesen Gemeinschaften, wenn nur die gerechten Erfordernisse der öffentlichen Ordnung nicht verletzt werden, Rechtens die Freiheit zu, dass sie sich gemäß ihren eigenen Normen leiten, der Gottheit in öffentlichem Kult Ehre erweisen, ihren Gliedern in der Betätigung ihres religiösen Lebens beistehen, sie durch Unterricht unterstützen und jene Einrichtungen fördern, in denen die Glieder zusammenarbeiten, um das eigene Leben nach ihren religiösen Grundsätzen zu ordnen.“

Die Bewahrung der „gerechten öffentlichen Ordnung“ ist also nach „Dignitatis Humanae“ eine unabdingbare Voraussetzung für das Ausüben einer Religion.

Und was verstehen Muslime, die den Koran für verbindlich halten und sich an Mohammeds Verhalten orientieren, unter einer „gerechten öffentlichen Ordnung“? Die Herrschaft der islamischen Scharia.

Wenn Muslime dem Koran folgen, werden sie Einschränkungen durch das Grundgesetz, das deutsche und internationale Strafrecht nur so lange akzeptieren, bis sie die Macht haben, ihr Verständnis von den Menschenrechten durchzusetzen. Die Geschichte der 1400 Jahre Islam ist ein trauriger Beleg dafür – Andalusien nicht ausgenommen, vgl. den Artikel von Eugen Sorg im schon genannten Buch „Freiheit und Islam“.

Was tun Sie und Ihre Kollegen im Bischofsamt, damit die vom 2. Vatikanischen Konzil genannten Voraussetzungen für „die gerechten Erfordernisse der öffentlichen Ordnung“ bekannt bleiben und vertieft werden?

Uns Deutschen hat man klar gemacht, dass wir die Verbrechen, die zum Beispiel während der Zeit des Nationalsozialismus von Deutschen begangen worden sind, nicht vergessen dürfen, – und das finde ich richtig. Hinsichtlich der Verbrechen, die durch Muslime begangen worden sind und immer noch begangen werden, gilt das offensichtlich nicht. Da sollen offenbar 1400 Jahre Juden- und Christenverfolgung, Hindu-, Buddhisten- und Animistenverfolgung, da sollen Raubzüge, Sklavenjagden, Knabenlese, Pogrome von Anhängern des Islam unbeachtlich sein.

Jesus ist der Meinung: „An ihren Früchten werdet ihr sie erkennen.“ (Mt 7,16). Ich habe immer wieder den Eindruck, dass viele Leute die Früchte des Islam nicht sehen wollen.

Ich wünsche Ihnen genügend Zeit, damit Sie sich mit Koran, Hadithen und Fatwas sowie mit der Geschichte des Islam befassen können.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Wenner

Leserbrief, Angst vor dem Islam

Leserbrief:

Herr Ralf Leineweber

Cellische Zeitung

Betreff: Bertelsmann Studie: Angst vor Islam nimmt zu

Sehr geehrter Herr Leineweber,

ich weiß nicht, ob sie den Koran besitzen oder vielleicht mal einen Blick in diesen geworfen haben.

Mir liegt der Koran in der Übersetzung von Lazarus Goldschmidt, dem versiertesten Islam-, Koran- und Arabienkenner, als Nachschlag- und Lesewerk vor.

Die Friedfertigkeit der „Schwertreligion“ Islam findet sich in den Suren 2, Verse 186 und 187 sowie 4, Vers 91 wieder, wo zur Tötung von Ungläubigen und Abtrünnigen aufgerufen wird und diese Taten koranimmanent legalisiert werden. Ein weiteres Beispiel für die Friedfertigkeit ist die Sure 9, Vers 5 „Sind die heiligen Monate vorüber, dann tötet die Götzendiener, wo ihr sie findet, fangt sie ein, belagert sie und stellt ihnen nach aus jedem Hinterhalt.“

Schade, daß solche Koranaussagen in den Medien nicht vermittelt werden.

Mit „die heiligen Monate“ ist nach meiner Kenntnis der Ramadan, der Fastenmonat der Mohammedaner, gemeint und mit „Götzendienern“ sind die Ungläubigen bezeichnet.

Fragen Sie doch einmal unsere aktuellen „Volks(ver-) treter“ vom Bundes- und Landtag aus dem Kreis Celle, ob sie den Koran besitzen im Sinne eines Nachschlag- und Lesewerks. Das Ergebnis würde mich interessieren.

Gerne möchte ich mit Ihnen dieses Thema vertiefen und dabei auch mit Ihnen über entsprechende Literatur zu anderen Themen aktueller Art sprechen.

In diesem Sinne verbleibe ich mit freundlichem Gruß!

Hans Steding

Völkerrecht, Europa (2)

Völkerrecht: Europa (2):                                                                                              FM

Wer ist Europäer, Was ist Europa und Wofür steht es?

  1. Nach Völkerrecht sind Individual- und Selbstbe­stimmungsrecht der Völker gleichrangig, da sie sich gegenseitig bedingen und auch einschränken, also ohne Antidiskriminierungsgesetze!

Die Rechtsordnung des Staatenbundes Europa kann nur in Europa und nur für seine Bürger gelten, weil jeder Staat seine Gesetze selbst bestimmt. Das Recht der Europäer müssen andere Rechtskreise nicht über­nehmen wie umgekehrt die Europäer nicht deren Gesetze! (Dies hat die Arabische Liga nach der Kairoer Erklärung 1990 für ihren Bereich festgesetzt, nämlich die Ergänzung der UNO-Charta durch den Koran!)

Das Europarecht und dessen Auslegung sind in diesem Sinne zu überarbeiten und festzulegen:

  1. Satzung des Europarates von 1949,
  2. Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) von 1957
  3. Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von 1975 Zu a) Zu kritisieren und zur Prüfung und Zustimmung sollten den Europäern vorgelegt werden: vom Europarat die Menschenrechtskonvention wegen ihrer fehlenden Begrenzung aller Rechte und Freiheiten an immanente Pflichten, die das Individualrecht nicht absolut zuläßt, insbesondere gelten Traditionen, Gewohnheiten und Eigenheiten von örtlichem, regionalem und nationalem Erbe weiter, die die Rechtsprechung gleichberechtigt zu berücksichtigen hat. Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 ist als „Genuß“, d.h. Sonder-/Vorrecht von bestimmten Gruppen gegen die Mehrheit und deren Prägungen unzulässig und daher zu streichen. Den Interessen der Minderheit ist bereits durch das Mißbrauchsverbot von Art. 17 und Begrenzung von Rechtseinschränkungen Genüge getan und gibt den Gerichten Entscheidungsspielraum.
  4. Eigenheiten und Traditionen von Minderheiten von Nachbarvölkern auch zu berücksichtigen sind. Ein solcher Staatenbund ist weniger Zentralismus und vermeidet die Gefahr des Imperialismus eines neuen Großeuropa als Globalisierungsgigant, der als Wett­bewerber mit allen anderen Kontinenten das Schicksal und Odium der ehemaligen europäischen Kolonial­mächte erleiden wird, weil die Weltgemeinschaft noch lange nicht trotz UNO auf einem friedlichen Weg ist, wie Europa aufgrund Einsicht in seine schreckliche Vergangenheit. Hier kann und sollte Europa ohne Weltmachtstreben Vorbild bleiben, aber seine Verteidi­gungsfähigkeit und Unabhängigkeit bewahren und keine Verantwortung für Verantwortungslose übernehmen.
  5. Zu b) Der EGV sollte getreu den ursprünglichen Zielen und der Vielfalt der europäischen Völker, die regional im Norden, Osten, Westen, Süden und in der Mitte schon seit Jahrhunderten eine enge wirtschaftliche Verflechtung hatten, diese Vielfalt anerkennen, wobei
  6. Es muß sich wie alles geltende Recht an allgemeine Rechtsgrundsätze halten, wie es Art. 20 III GG durch Bindung an das (Natur)Recht formuliert hat, d.h. eine Sollensordnung, die dem Rechtsempfinden möglichst aller, mindestens einer großen Mehrheit aller Europäer entspricht, d.h. es fehlt hier, wie in der Schweiz seit Jahrhunderten entwickelt, an einer Volksabstimmung jedes europäischen Volkes, um diesen eine verbindliche Legitimität zu verschaffen.

Vorbild kann man aber nur sein, wenn das eigene europäische Haus sich der Zustimmung aller euro­päischen Völker sicher ist, d.h. bei der nachweisbaren großen Vielfalt der europäischen Völker ist wie früher in einzelnen Regionen eine engere Zusammenarbeit möglich, d.h. der ganz europäische Raum findet eine Zustimmung nur als ein Europa der Vaterländer, die ihre örtlichen, regionalen und nationalen Bedürfnisse selbst regeln und Herr und Frau im Lande bleiben. Europa muß sich kreativ so organisieren, daß die Menschen, die ja gemäß seiner freiheitlichen Tradition nicht wie Waren hin- und herziehen müssen, sondern die Wirtschaft zu ihnen kommt – wie es ohnehin besser wäre. Das sollte generell für alle Probleme gelten bis auf eine abzu­stimmende Außenpolitik und Verteidigungsbereitschaft für den Fall der Notwehr, die vernetzt von den besten Köpfen der Länder organisiert werden kann, wie die Sicherheit durch Polizei im Inneren und durch deren Vernetzung über Interpol. Dieses weniger bürokratische Europa wäre in Wirklichkeit mehr Europa, weil es auf

dem freien Willen seiner Bürger zusammenhält, nie-

mand bedroht und sich um sich selber kümmert.

Zu c) Die 1975 in Helsinki gegründete OSZE mit Sitz in Wien ist die einzige europäische Organisation, in der sich alle europäischen Staaten organisiert haben und die von allen akzeptiert wird, weil sie im Gegensatz der zu weit gehenden EU die Sicherheit und Zusammen­arbeit der Europäer befördern will und damit weniger will, aber mehr für alle bringt. Diese verkörpert daher am besten die freiheitliche Gesinnung Europas ohne büro­kratische Bevormundung, hat und verdient die höchste Anerkennung im europäischen Raum und sollte bewahrt werden.