Kirche

Kirche

Papst und Politik: (F. B. 10.2011)

Hat die Kirche uns heute noch etwas zu sagen?

Ihr Abtrünnigen, wisset ihr nicht, dass der Welt Freundschaft Gottes Feindschaft ist? Wer der Welt Freund sein will, der wird Gottes Feind sein.“

Jakobus 4, Vers 4

Anlässlich seines Deutschlandbesuchs im September dieses Jahres hat Papst Benedikt XVI. im Bundestag eine vielbeachtete Rede gehalten, eine durchaus politische Rede als Bischof von Rom und Oberhaupt der katholischen Christenheit.

Was der Papst unseren Politikern ins Stammbuch geschrieben hat „über die Grundlagen des freiheitlichen Rechtsstaats“, ist angesichts der zunehmenden Verwahrlosung der politischen und parlamentarischen Sitten äußerst bemerkenswert.

Die Politik müsse „Mühen um Gerechtigkeit sein und so die Grundvoraussetzung für Friede schaffen.“

„Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande“, zitierte er den heiligen Augustinus. In Grundfragen des Rechts reiche das Mehrheitsprinzip nicht aus, vielmehr müs­se jeder Verantwortliche seine Orientierung suchen, was letztlich eine Gewissensentscheidung bedeutet.

Die Gewissensfreiheit der Abgeordneten ist in unserem Rechtssystem formal verankert, nur – gilt sie noch? Die politische Praxis in unserem Land lässt daran mehr und mehr Zweifel aufkommen.

Jüngstes Beispiel ist der Streit zwischen Kanzler­amtschef Pofalla und dem CDU-Abgeordneten Bosbach, der gegen die Erweiterung des Euro-Rettungsschirms gestimmt hatte.

Als Bosbach, von Pofalla zur Rede gestellt, sich auf sein Gewissen berief, soll Pofalla geantwortet haben: „Laß mich mit so einer Scheiße in Ruhe!“

Diese Grundhaltung und der respektlose Umgang mit Andersdenkenden erstreckt sich auf fast alle Bereiche der Politik und des öffentlichen Lebens. Anpassungszwang, Denunziantentum und Hetz­kampagnen vergiften das politische Klima. Zudem scheint die herrschende Klasse dem eigenen Volk immer weniger zu trauen. Der „Staatstrojaner“, ein Überwachungsprogramm von Orwellscher Dimension, ist ein aktuelles Beispiel dafür.

Einer der Gründe für diese Verrohung der politischen Sitten ist sicherlich die Abkehr von unseren kulturellen, eben christlich geprägten Wurzeln. Die neue Multikultusideologie liefert das Alibi für Gewissenlosigkeit und Opportunismus.

Lassen wir noch einmal den Papst zu Wort kommen:

„Die Kultur Europas ist aus der Begegnung von Jerusalem, Athen und Rom – aus der Begegnung zwischen dem Gottesglauben Israels, der philosophischen Vernunft der Griechen und dem Rechtsdenken Roms entstanden. Diese dreifache Begegnung bildet die innere Identität Europas.

Sie hat im Bewusstsein der Verantwortung des Menschen vor Gott und in der Anerkenntnis der unantastbaren Würde des Menschen, eines jeden Menschen Maßstäbe des Rechts gesetzt, die zu verteidigen uns in unserer historischen Stunde aufgegeben ist.“

Man kann nur hoffen, dass diese mahnenden Worte des Papstes nicht ungehört verhallen.

Naher Osten

Naher Osten

Freiheitsbewegungen in Tunesien. (GUD 10.2011)

Nachdem die diktatorische und korrupte Clique aus Tunesien, auch unter großem Beifall der deutschen öffentlich-rechtlichen Propagandasender, verjagt wurde, bahnen sich für den überraschten Beobachter unglaublich demokratische Prozesse in diesem für rückständig gehaltenen Land an.

Nicht weniger als 110 Parteien mit 1.600 Listen wurden angemeldet. Über 10.000 Kandidaten bewerben sich für die 217 Abgeordnetenplätze. Man kann die Tunesier nur bewundern und beglückwünschen, wie sie sich für den demokratischen Aufbau ihres Landes engagieren. Von soviel Demokratie­enthusiasmus kann man bei den trägen, politisch inaktiven Deutschen nur träumen.

Böse Zungen behaupten allerdings, daß dieser Ansturm auf das Parlament nicht der demokratischen Idee gewidmet sei, sondern daß diese Begeisterung wieder nur den Fleischtöpfen gilt, an die nun alle heran möchten, und daß alles wie bisher weitergehen wird.

Das scheint nun aber wirklich sehr unwahrscheinlich zu sein, da die Vertreter der westlichen Wertegemeinschaft geschlossen hinter dieser freiheitlich demokratischen Bewegung stehen.

Recht

Recht

Notwehr/Nothilfe und Folterverbot – Entschädigung für einen Mörder (F.M. 10.2011)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Mörder und früheren Jurastudenten Gäfgen eine Entschädigung von 3.000 € zugesprochen, weil die Polizei ihm zur Rettung eines entführten Kindes Gewalt angedroht hatte, wenn er nicht den Aufenthalt des Kindes nennen würde. Das Kind, das er – zur Erpressung einer Millionensumme von den Eltern – entführt hatte, war von ihm zu diesem Zeitpunkt bereits ermordet worden, was sich erst später herausstellte.

Schon nach dem früheren Naturrecht durfte jeder zur Abwendung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf sich (Notwehr) oder einen anderen (Nothilfe) die erforderliche Verteidigungshandlung vornehmen, die bis zur Tötung des Angreifers gehen darf, wenn dieser das eigene oder fremde Leben bedroht, weil das eigene Recht auf Leben nicht dem fremden Unrecht des Täters weichen muß.

Das Merkmal „Erforderlichkeit“ begrenzt die Verteidigungsmittel auf maximaldas zu schützende Rechtsgut entsprechende Maßnahmen, eine Überschreitung bleibt nur aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken straflos (heute §§ 32 ff StGB).

Die Polizei handelte daher rechtmäßig, weil sie ein höherwertiges Rechtsgut (Leben) schützen wollte; dies gilt auch deshalb, weil sie in einem unvermeidbaren Irrtum über Tatumstände war (sie wußte nicht, daß das Kind bereits tot war). Deswegen handelte es sich nicht um Folter, um z.B. sein Geständnis zu erpressen, sondern um Nothilfe, denn die Polizei wollte das Kind retten.

Demgegenüber ist das Folterverbot nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine allgemeine Bestimmung, die die konkretere Notwehr­regelung nicht außer Kraft setzt.

Auch die Berufung auf die Menschenwürde ist nicht geeignet, die traditionsreiche und ausgewogene Regelung des Notwehr- und Selbstverteidi­gungsrechts außer Kraft zu setzen, denn die Würde des Opfers hat nach der Grundidee des Rechts einen höheren Rang als die des Täters! Die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt – der Justiz – gebietet, daß sie nicht einer ausufernden und verwirrenden Gesetzesflut, sondern – wie es Art. 20 III GG fordert – dem Recht, d.h. der klassischen Rechtsidee, dient.