‚Islam‘ und ‚Koran‘ (Teil 4)

(von Hans Steding)

4. Mohammed, die Offenbarungen und die (neue) islamische Zeitrechnung:

Grundlage der nachfolgenden Ausführungen und Betrachtungen ist „EL Koran das heißt Die Lesung“, die Offenbarungen des Mohammed ibn Abdallah des Propheten Gottes.

Zu Schrift gebracht durch Abdelkaaba Abu-Bekr, übertragen durch Lazarus Goldschmidt …“ (, den wohl besten und versiertesten Arabien-, Islam- und Korankenner seiner Zeit und in einer – nach meiner Auffassung – wohl ideologiefreiesten Koran-Übersetzung; Anmerkung des Verfassers!) „im Jahre der Flucht 1334 oder 1916 der Fleischwerdung.“

Etwa ab 610 n.Chr. begann Mohammed von der göttlichen Botschaft zu berichten, die ihm am Berg Hira in der Nähe von Mekka auf der Arabischen Halbinsel geoffenbart wurden. Obwohl Mohammed weder lesen noch schreiben konnte, erging an ihn in der allerersten Offenbarung der Auftrag zu lesen (Mekka; Sure 96, Vers 1 – 6, Seite 458).

Die im Buch ‚Koran‘ später niedergeschriebenen Offenbarungen in Form von Suren und Versen verweisen – der Überlieferung nach – auf die mekkanische (meist poetische) und medinische (meist gesetzgeberische) Zeit mit Hinweis auf die Orte, an denen Mohammed die Suren geoffenbart wurden.

Die (alt-)arabische Sprache ist die Sprache, in der Gott nach islamischer Auffassung zu Mohammed gesprochen hat; es ist die Sprache, in der sich der Prophet an die Ungläubigen wandte und in der die göttlichen Offenbarungen im Koran sowie Handlungen und Aussagen Mohammeds in der Sunna zusammengefaßt wurden – das (Alt-)Arabische ist die Sprache des Islams und im Islam spielt die mündliche Überlieferung eine wesentliche Rolle.

Mit der Emigration von Mohammed im Juli 622 n.Chr. von Mekka nach Medina begann die islamische Zeitrechnung, die der zweite Kalif Umar 638 n.Chr. einführte.

Die islamische Zeitrechnung basiert auf dem Mondjahr, ist etwa 11 Tage kürzer als der Gregorianische Kalender und umfaßt als ‚synodischer Monat‘ 29 oder 30 Tage. Besonders bedeutsam ist der 9. Monat im islamischen Kalender, der Fastenmonat „Ramadan“. Dazu kommen noch einige andere „heilige Monate“, in denen, z.B. Moharam, der 1. Monat des mohammedanischen Kalenderjahres, Krieg zu führen verboten ist.

Von Medina aus führte Mohammed ab 622 n. Chr. mehr als 80 Kriege und Feldzüge, die den gewünschten – auch wirtschaftlichen – Erfolg für Mohammed und seine Unterstützer brachten.

Wird fortgesetzt

‚Islam‘ und ‚Koran‘ (Teil 3)

(von Hans Steding)

 3. Gebräuchliche Begriffe:

Zunächst möchte ich auf einige Begriffe verweisen und eingehen, die oft gebräuchlich sind:

Suren: Kapitel des Koran, die unter einer bestimmten Überschrift stehen; 114 insgesamt an der Zahl. Die Suren selbst haben weder einen chronologischen noch einen thematischen Zusammenhang.

Verse: Sätze der Suren, die zur besseren Lesbarkeit fortlaufend num(m)eriert oder mit Ziffern versehen sind. Num(m)erierungen können in den verschiedenen Koranübersetzungen mit einem Versatz von 1 – 5 Ziffern gegeben sein; daher immer die genaue Quelle (Übersetzung von ….; Verlag …, Erscheinungsjahr …) angeben!

Hadithe: Mythologische Überlieferungen aus dem Leben wie dem Sagen und Handeln Mohammeds, also heilige Texte, die nicht verändert werden dürfen.

Kafir (Einzahl)/Kuffar (Mehrzahl): Ungläubige (Nichtmuslime) sind „Lebensunwerte“

Scharia: Scharia ist die ins Einzelne gehende Gesetzeslehre mit Vorschriften für das Verhalten in allen Dingen des Lebens. Rechtsquellen sind der Koran und die Sunna, die Sammlung der sunnitischen Hadithe, sowie zusätzliche Quellen. Da die „Scharia“ nach Allahs Wort ausgelegt ist, gilt es, ihr kritiklos zu folgen.

Das islamische Recht „Scharia“ ist ein integraler Bestandteil des Islam und ein konstituierendes Element der Gemeinschaft der Muslime. Allerdings herrschen hier unterschiedliche Auffassungen zwischen den Sunniten (Quellensicherheit des Propheten) und Schiiten (Korangläubigkeit/ Korantextdeutung)

Fatwa: Vogelfreierklärung mittels Todesdrohung durch das „Rechtsgutachten“ von einem Imam gegen Frevler, Abtrünnige, Häretiker bzw. aufgrund von Blasphemie.

Ulema: Auch ‚Mufti‘ genannter „Schriftgelehrter“, Gutachter und Scharia-Richter, der eine Fatwa erlassen kann.

Sunniten: Auch „Sunna“ genannt, Anhänger Abu Bakrs; halten Abdallah Abu Bakr, Vater von Mohammeds zweiter Frau Aisha und ein enger Berater und getreuer Gefährte des Propheten für den einzig legitimen Nachfolger als Kalif (Stellvertreter, Nachfolger – Anführer des islamischen Staatswesens).

Salafisten: Ultrareligiöse Sunniten, die den Koran wörtlich nehmen und ihr Leben den Sitten aus der Frühzeit des Islam unterordnen.

Schiiten: Auch „Schia“ genannt, Anhänger Alis; halten Ali, Vetter und Schwiegersohn Mohammeds für den rechtmäßigen Nachfolger und legitimen Imam (religiöser Vorsteher, Vorbild, Anführer).

Schia: Theokratischer Staat (z.B. Iran: Nach dem revolutionären Umsturz vom 01.04.1979 durch den aus dem Exil in Frankreich zurückgekehrten Ayatollah Khomeini ist mit der Ausrufung der islamischen Republik I. die Scharia, die gesamte Grundlage des rechtlichen Systems, (wieder) eingeführt worden.)

Wahhabiten: Bündnis des Stammesfürsten Mohammed Ibn Saud mit dem religiösen Führer Mohammed Ibn Abd al-Wahhab im Jahre 1744; begründet den Wahhabismus auf der Arabischen Halbinsel, der Anfang des 20. Jahrhunderts zur offiziellen Staatsreligion erklärt wird; im Kern totalitäre Variante des radikalen Islamismus.

Ismailiten: Auch „Siebener Schiiten“ genannt; Anhänger einer esoterischen Sekte im Islam, heute noch vereinzelt als ‚Hodschas‘ und ‚Nisaris‘ in Indien und Ostafrika; Oberhaupt: Aga Khan. Der Name „Ismailiten“ ist vom 7. Imam und Nachfolger Mohammeds, Ismail (+ 760), abgeleitet.

Moschee und Freitagsgebet/Freitags-Appell: Freitägliches Antreten in einer Moschee, übersetzt: „Ort der Niederwerfung“, ein ritueller Ort des islamischen Gebets, darüber hinaus Ort der politischen, rechtlichen und lebenspraktischen Wertevermittlung im Sinne des Islam (Welteroberung?!) sowie ein sozialer Treffpunkt.

Politischer Islam: Will in den Staaten regieren und neue „Gottesstaaten“ aufbauen – auch mit Hilfe von Terror (IS), Täuschung bzw. List („Taqiyya“) und Indoktrinierung.

Dschihad: 6. Säule des Islam (Anmerkung des Verfassers); Ständiger Kampf eines jeden Moslem zur Erfüllung seiner allumfassenden Din-Schuldpflichtigkeit (uneingeschränkte Verpflichtung), damit alles Allahs (gemeint die Welteroberung durch den Islam) wird; und zwar samt jeder Taqiyya-List bis hin zum martialischen Kampf als Partisan, Terrorist oder Selbstmordattentäter und überhaupt mit Feuer und Schwert (Recep Tayyip Erdogan: „ Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten.“)

Kalifat: „Korano-Kratie“, weltliche Herrschaft im religio-ideologischen Taqiyya-Tarngewand der ‚Unterwerfung‘.

Dhimmi/Dihimmi: „Schutzbefohlene“– vorbehalten für die als „Schriftverfälscher“ stigmatisierten Juden und Christen als Ausbeutungsopfer für die Umma (Überlegenheits-Attitüde) der Moslems.

Dshizya/Jizya/Joya: Kopfsteuer (Schutzgeld!), bedeutende Einnahmequelle in rein islamischen Staaten, zahlbar von allen „Ungläubigen“ als tributpflichtige „Schutzbefohlene“ (Dihimmi) der Muslime.

Muslimbrüder: Politische Bewegung gegen alles Westliche (Muslimbruderzeichen: 4 Finger, Daumen in die Handmitte gedrückt); zählen nach wie vor zu den wichtigsten militant-islamischen Gruppen.

(wird fortgesetzt)

 ‚Islam‘ und ‚Koran‘ (2)

 Teil 2. Islam als Religion: (Hans Steding)

In der Diskussion, ob der Islam in Deutschland als Religion anerkannt werden solle, fällt immer wieder das Argument, was man Christen und Juden zugestehe, müsse auch für den Islam gelten, nämlich Religionsfreiheit.

Der Islam ist objektiv die dritte monotheistische Weltreligion dieser Erde und zählt – neben dem Christen- und Judentum – zu den „Buch-Religionen“. Jarras/Pieroth führen in ihrem Kommentar zu Artikel 4 GG (Seite 91, Randnummer 4) aus: „Die Freiheit des Glaubens schützt die religiöse Überzeugung.… Glaubensfreiheit ist daher Religions- und Weltanschauungsfreiheit. …Religion und Weltanschauung sind dementsprechend gleich-wertig und bedürfen keiner Abgrenzung. …Beiden liegt eine Gesamtsicht der Welt zugrunde, …beiden geht es um die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten oder tieferen Seinsschichten. …Schließlich liegt sowohl der Religion wie der Weltanschauung eine Gewissensentscheidung zugrunde; … die individuelle Glaubensfreiheit ist ein Unterfall der Gewissensfreiheit. …Keine Rolle spielt es, ob sich der Glaube auf dem Boden gewisser sittlicher Grundanschauungen entwickelt hat oder dem christlichen Glauben entspricht. …“

In der Tradition des christlich-jüdisch geprägten Abendlandes ist daher – nach meiner Auffassung (Ich glaube an die Werte und Ideen meiner Kultur und Religion!) – vorrangig der die Religionsfreiheit beinhaltende, prägende und schützende Verfassungsartikel zu bewerten.

Insofern wird dabei (zu gerne) übersehen, daß der Islam nicht nur eine religiöse Ideologie ist. Er umfaßt nämlich zugleich die politische Herrschaft – es gibt im Islam also keine Trennung zwischen „Staat“ und „Religion“, während in den demokratischen Staaten eine Trennung von Kirche und Staat (Säkularisierung/Säkularismus) besteht.

Der „politische Islam“ will in den Staaten regieren und neue „Gottesstaaten“ aufbauen – auch mit Hilfe von Terror (IS), Täuschung bzw. List („Taqiyya“) und Indoktrinierung.

Unter Missachtung dieser Fakten wird der Islam in Deutschland von den Kirchen -allen voran der evangelischen- gehätschelt und geradezu reflexhaft gegen Kritik verteidigt, als ob die Islam-Anhänger hierzulande eine unterdrückte Mehrheit wären. ((Hier sei an das ‚duckmäuserische‘ Verhalten der deutschen „Kirchenfürsten“ Reinhard Kardinal Marx (2014 – 2020 Vorsitzender der Deutschen Bischofkonferenz) und Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm (2015 – 2021 Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche Deutschlands) erinnert, die bei ihrem Besuch des Ober-Mufti, Scheich Omar Awadallah Kiswani, auf dem Tempelberg in Jerusalem am 20. Oktober 2016 ihr „Amtskreuz“, das Christen in aller Welt auszeichnende und verbindende Kreuzsymbol in ihrer Jacken- bzw. Hosentasche „versteckten“!; (Anmerkung des Verfassers))

Mit dem Beginn der Migration von Gastarbeitern und Asylsuchenden aus orientalischen Ländern gegen Ende 1960/Anfang 1970 bekam die Religionsfreiheit eine erweiterte Bedeutung, soweit es sich um Korangläubige handelte.

Zunehmende Konflikte in den Herkunftsländern dieses Personenkreises blieben auch durch Zu- und Nachzug nicht ohne Folgen für die Bundesrepublik Deutschland.

Schon der Name ist Programm: „Islam“ (arabisch) übersetzt bedeutet „Unterwerfung“ aller unter den Koran. Diese Unterwerfung durchzieht Theorie und Praxis des Islam. Für Muslime sind Koran und Hadithe heilige Texte, die nicht verändert werden dürfen.

Und Gläubige sind nach dem Koran grundsätzlich alle Moslems, während als „Ungläubige“ alle anderen (Juden, Christen und Sektierer) angesehen und entsprechend bezeichnet werden.

(Aber auch das Judentum bezeichnet übrigens alle „Nichtjuden“ als „Gojim“, frei übersetzt: Ungläubige; Anmerkung des Verfassers!)

Bei uns in der Bundesrepublik Deutschland kann und darf sich jedoch jede Religion verfassungskonform entfalten, in islamischen Staaten selten bis gar nicht. Also steht Toleranz gegen absolute (!) Intoleranz (z.B. Scharia).

Wer nicht Muslim ist, ist „ungläubig“ und muß bekämpft, ja auch getötet werden. Auf einige Suren und Verse wird dazu noch verwiesen werden.

Fortsetzung folgt

‚Islam‘ und ‚Koran‘

‚Islam‘ und ‚Koran‘ (Stand: Juli 2023) von Hans Steding

Teil 1

A) Vorbemerkung:

Erstmals Kontakt mit dem Islam und dem Koran bekam ich u.a. als langjähriger und nebenamtlicher Standesbeamter (1977 – 1989) Mitte 1982 bis Mitte 1989 in einer Gemeinde, in der viele Jugoslawen unterschiedlicher Glaubensrichtungen lebten.

Da der Koran Glaubens- und Rechtsbuch der Muslime ist, waren die besonderen Koran-bestimmungen bei Personenstandsangelegenheiten zu berücksichtigen, wenn Muslime mit betroffen waren. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang sein, daß bis zum Jahre 2000 zahlreiche personenstandsrechtliche Vorgaben (z.B. Scheidungsregelungen und Wartefristen bei Wiederverheiratung) im deutschen Personenstandsrecht nahezu identisch waren wie mit den Vorgaben bzw. Erfordernissen im Koran. Zur damaligen Zeit beschränkte sich mein Interesse für den Koran und Islam allerdings nur auf die dienst-lichen Belange als Standesbeamter. Erst ab dem Jahr 2007, Anlaß war die Christen-verfolgung in orientalischen Ländern, befaßte ich mich mit dem Islam und Koran näher.

B) Zum Thema:

Allerorten huldig(t)en bundesdeutsche Politiker wortstark den Bauten von Moscheen als Integrationsbeitrag. Die Mahner und Verweiser auf Ungleichbehandlung des Christen- und Judentums in islamisch dominierten Regionen dieser Erde wurden bzw. werden abgekanzelt. Abgekanzelt, insbesondere durch realitätsferne und realitätsresistente sowie multikulti-orientierte Politiker und Zeitgenossen, entweder aus Unkenntnis oder fehlendem Sach- und Fachverstand heraus oder nur dem opportunistischen Zeitgeist folgend und verpflichtet?

Die nachfolgenden Ausführungen sind daher so abgefaßt, daß Grundlagen zum Koran und Islam vermittelt werden, die neugierig machen sollen auf aufklärende, weiter-führende und vertiefende Literatur zu diesem Thema.

1. Allgemeine Anmerkungen:

Wer sich in heutiger Zeit aufgrund der Gegebenheiten mit dem Koran und dem darauf fußenden Islam kritisch auseinandersetzt und publiziert, gerät leicht in die Gefahr einer juristischen Auseinandersetzung, die für ihn häufig negativ ausgeht.

Grundlage der Betrachtung ist zunächst einmal Artikel, 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (GG) mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit. Aber in diesem Zusammenhang darf auch der Artikel 5 GG mit seiner erklärten Meinungsfreiheit nicht außer Acht gelassen werden, weil er einige Fallstricke strafrechtlicher Art beinhaltet.

Hier sei insbesondere auf den Paragraphen 130 Strafgesetzbuch (StGB) („Volksver-hetzung“) verwiesen und auf das von SPD-Justizminister Heiko Maas Regelungsvollzug“ aufgelegte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG; Gesetz zur Verbesserung der Rechts-durchsetzung in sozialen Netzwerken, in Kraft ab 01.10.2017 – auch als Facebook-Gesetz oder Netzwerk“durchsuchungs“gesetz zutreffend gebrandmarkt).

Und in diesem Kontext sollte auch die „Political Correctness“ (PC), ein gerne gebrauchtes Instrument u.a. zur Unterbindung/Verschweigung von Hintergrundinformationen und Tatsachen oder Vermeidung/Verbannung traditioneller Begriffe, nicht unerwähnt bleiben.

Ab Mitte des Jahres 2020 aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) importiert und übernommen, greift eine neue Art der „Political Correctness“ als freiheitsfeindliche Zensur die Meinungsfreiheit an: Die „Cancel-Culture“ (Kultur der Löschung; systematischer Boykott von Personen oder Organisationen!), die „Bekämpfung Falschmeinender“. Es gibt weltweit -Stichwort Cancel-Culture- zunehmend mächtiger werdende Versuche, kritische Stimmen mundtot zu machen durch Einschüchterung, Diskriminierung, Diffamierung, Ausladung und sozialer Ächtung. Sie begegnen einer Aussage nicht mit einem Gegenargument, sondern versuchen, ihren Gehalt durch Zensur oder Auftrittsverbote aus der Öffentlichkeit zu verbannen und organisieren Formen kollektiver Schuldzuschreibungen oder öffentlichen Boykott. Erwähnenswert ist im letzteren Zusammenhang auch der „Wokismus“ der „Wokisten“.

Insofern ist mit diesem Beitrag eine Gratwanderung auf verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Ebene bei Wertungen verbunden.

wird fortgesetzt

Halle – Reflexion

Und dann pilgerten sie alle wieder, die Betroffenheits-Vertreter aus Politik, Kirchen und Gesellschaft mit üblichem Gefolge,  diesmal zur Stätte des Unheils nach Halle/ S.-A.,   um kollektiv Scham und Schande erneut Ausdruck zu verleihen und den bekannten Schuldkult zu pflegen.

Aber wo waren diese  Betroffenheits-Vertreter, als „Merkel-Gäste“ in Köln, Freiburg, Bonn, Kandel oder beim Berliner Weihnachtsmarkt Unheil anrichteten?

Bei den dortigen Solidaritätskundgebungen, natürlich von  -politisch korrekt ausgedrückt und medial wiedergegeben- Rechtsgerichteten initiiert und ausgeführt, ließ sich nach meiner Erinnerung keiner der Betroffenheits-Vertreter zeitnah blicken.

Hans Steding

Es ist vielleicht eine Woche her, als ein bewaffneter „Islamist“ versuchte gewaltsam in eine Berliner Synagoge ein zu dringen um dort Menschen anzugreifen. Zum Glück konnte die Polizei ihn überwältigen und schlimmes verhindern.                                                                                                                                 Es gab jedoch keine Aufregung, im Gegenteil, der Täter ist wieder auf freiem Fuß.                                                                                                                                               Mit welcher Elle wird in diesem Land Recht gemessen und gesprochen. (Anmerkung der Red.)