‚Islam‘ und ‚Koran‘

‚Islam‘ und ‚Koran‘ (Stand: Juli 2023) von Hans Steding

Teil 1

A) Vorbemerkung:

Erstmals Kontakt mit dem Islam und dem Koran bekam ich u.a. als langjähriger und nebenamtlicher Standesbeamter (1977 – 1989) Mitte 1982 bis Mitte 1989 in einer Gemeinde, in der viele Jugoslawen unterschiedlicher Glaubensrichtungen lebten.

Da der Koran Glaubens- und Rechtsbuch der Muslime ist, waren die besonderen Koran-bestimmungen bei Personenstandsangelegenheiten zu berücksichtigen, wenn Muslime mit betroffen waren. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang sein, daß bis zum Jahre 2000 zahlreiche personenstandsrechtliche Vorgaben (z.B. Scheidungsregelungen und Wartefristen bei Wiederverheiratung) im deutschen Personenstandsrecht nahezu identisch waren wie mit den Vorgaben bzw. Erfordernissen im Koran. Zur damaligen Zeit beschränkte sich mein Interesse für den Koran und Islam allerdings nur auf die dienst-lichen Belange als Standesbeamter. Erst ab dem Jahr 2007, Anlaß war die Christen-verfolgung in orientalischen Ländern, befaßte ich mich mit dem Islam und Koran näher.

B) Zum Thema:

Allerorten huldig(t)en bundesdeutsche Politiker wortstark den Bauten von Moscheen als Integrationsbeitrag. Die Mahner und Verweiser auf Ungleichbehandlung des Christen- und Judentums in islamisch dominierten Regionen dieser Erde wurden bzw. werden abgekanzelt. Abgekanzelt, insbesondere durch realitätsferne und realitätsresistente sowie multikulti-orientierte Politiker und Zeitgenossen, entweder aus Unkenntnis oder fehlendem Sach- und Fachverstand heraus oder nur dem opportunistischen Zeitgeist folgend und verpflichtet?

Die nachfolgenden Ausführungen sind daher so abgefaßt, daß Grundlagen zum Koran und Islam vermittelt werden, die neugierig machen sollen auf aufklärende, weiter-führende und vertiefende Literatur zu diesem Thema.

1. Allgemeine Anmerkungen:

Wer sich in heutiger Zeit aufgrund der Gegebenheiten mit dem Koran und dem darauf fußenden Islam kritisch auseinandersetzt und publiziert, gerät leicht in die Gefahr einer juristischen Auseinandersetzung, die für ihn häufig negativ ausgeht.

Grundlage der Betrachtung ist zunächst einmal Artikel, 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (GG) mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit. Aber in diesem Zusammenhang darf auch der Artikel 5 GG mit seiner erklärten Meinungsfreiheit nicht außer Acht gelassen werden, weil er einige Fallstricke strafrechtlicher Art beinhaltet.

Hier sei insbesondere auf den Paragraphen 130 Strafgesetzbuch (StGB) („Volksver-hetzung“) verwiesen und auf das von SPD-Justizminister Heiko Maas Regelungsvollzug“ aufgelegte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG; Gesetz zur Verbesserung der Rechts-durchsetzung in sozialen Netzwerken, in Kraft ab 01.10.2017 – auch als Facebook-Gesetz oder Netzwerk“durchsuchungs“gesetz zutreffend gebrandmarkt).

Und in diesem Kontext sollte auch die „Political Correctness“ (PC), ein gerne gebrauchtes Instrument u.a. zur Unterbindung/Verschweigung von Hintergrundinformationen und Tatsachen oder Vermeidung/Verbannung traditioneller Begriffe, nicht unerwähnt bleiben.

Ab Mitte des Jahres 2020 aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) importiert und übernommen, greift eine neue Art der „Political Correctness“ als freiheitsfeindliche Zensur die Meinungsfreiheit an: Die „Cancel-Culture“ (Kultur der Löschung; systematischer Boykott von Personen oder Organisationen!), die „Bekämpfung Falschmeinender“. Es gibt weltweit -Stichwort Cancel-Culture- zunehmend mächtiger werdende Versuche, kritische Stimmen mundtot zu machen durch Einschüchterung, Diskriminierung, Diffamierung, Ausladung und sozialer Ächtung. Sie begegnen einer Aussage nicht mit einem Gegenargument, sondern versuchen, ihren Gehalt durch Zensur oder Auftrittsverbote aus der Öffentlichkeit zu verbannen und organisieren Formen kollektiver Schuldzuschreibungen oder öffentlichen Boykott. Erwähnenswert ist im letzteren Zusammenhang auch der „Wokismus“ der „Wokisten“.

Insofern ist mit diesem Beitrag eine Gratwanderung auf verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Ebene bei Wertungen verbunden.

wird fortgesetzt