Ist der Islam verfassungsfeindlich?

Vorbemerkung: Der nachfolgende Beitrag fußt auf meiner Abhandlung mit gleicher Überschrift für die Deutschland-Post vom Oktober 2008 und meiner Leseranmerkung zu einem Bericht der Celleschen Zeitung vom 06.01.2011 „Christentum ist die am stärksten verfolgte Religion“, veröffentlicht am 11.01.2011 in der CZ und der neuerlichen Überarbeitung und Ergänzung vom Dezember 2018.

Allerorten huldig(t)en bundesdeutsche Politiker wortstark den Bauten von Moscheen als Integrationsbeitrag.

Die Mahner und Verweiser auf Ungleichbehandlung des Christen- und Judentums in islamisch dominierten Regionen dieser Erde wurden bzw. werden abgekanzelt.

Die Anhänger des Islam („Islam“ bedeutet „Unterwerfung“) in Deutschland beziehen sich auf das Grundgesetz (GG), Artikel 4, Absatz 1 und 2 und genießen das Grundrecht der Religionsfreiheit.

Aber dürfen Islamisten sich auf Artikel 4, Absatz 1 und 2 des GG berufen, wenn der Koran, das Glaubensbuch oder die >Stiftungsurkunde< des Islam, und Inhalte daraus gegen deutsche Strafrechtsvorschriften verstoßen?

Die Grundlage der nachfolgenden Ausführungen und Betrachtungen ist:

„EL KORAN das heißt Die Lesung

Die Offenbarungen des Mohammed ibn Abdallah des Propheten Gottes.

Zu Schrift gebracht durch Abdelkaaba Abdallah Abu-Bekr, übertragen durch Lazarus Goldschmidt …“  (, den wohl besten und versiertesten Arabien-, Islam- und Korankenner seiner Zeit; Anmerkung des Verfassers!) „… im Jahre der Flucht 1334 (*) oder 1916 (*) der Fleischwerdung.

(*) 622 nach Christus wanderte Mohammed von Mekka nach Medina aus und es begann damit die islamische Zeitrechnung (Anmerkung des Verfassers!).

Der Islam ist objektiv die dritte monotheistische Weltreligion dieser Erde und zählt – neben dem Christen- und Judentum – zu den „Buch-Religionen“. Das Buch ‚Koran‘ unterteilt die Suren und Verse – der Überlieferung nach – in die mekkanische (meist poetische) und medinische (meist gesetzgeberische) Zeit, also Hinweis auf die Orte, an denen Mohammed die Suren geoffenbart  wurden.

Jarras/Pieroth führen in ihrem Kommentar zum Artikel 4 GG aus: „Die Freiheit des Glaubens schützt die religiöse Überzeugung. …Glaubensfreiheit ist daher Religions- und Weltanschauungsfreiheit. … Religion und Weltanschauung sind dementsprechend gleichwertig und bedürfen keiner Abgrenzung. … Beiden liegt eine Gesamtsicht der Welt zugrunde, … beiden geht es um die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten oder tieferen Seinsschichten. …Schließlich liegt sowohl der Religion wie der Weltanschauung eine Gewissensentscheidung zugrunde …; die individuelle Glaubensfreiheit ist ein Unterfall der Gewissensfreiheit. … Keine Rolle spielt es ,ob sich der Glaube auf dem Boden gewisser sittlicher Grundanschauungen entwickelt hat oder dem christlichen Glauben entspricht. …“

Gläubige sind nach dem Koran grundsätzlich alle Islamisten, während als „Ungläubige“ alle anderen (Juden, Christen und Sektierer) angesehen und dementsprechend bezeichnet werden.

(Aber auch das Judentum bezeichnet übrigens alle „Nichtjuden“ als „Gojim“, frei übersetzt: „Ungläubige!“; Anmerkung des Verfassers!)

Den religiösen ‚Alleinvertretungsanspruch‘ leiten die Islamisten u.a. aus dem Koran, Sure 3 (Sura von der Familie Amrams, medinisch) Vers 17 (Seite 41) ab: „Wahrlich, die Religion vor Gott ist der  Islams.“

Mohammed hat seinen Anhängern fünf Hauptpflichten auferlegt; zwei davon lauten: „Kämpfe immer für deinen Glauben“ und „Zahle deine Almosensteuer“. Die Almosensteuer wird allerdings auch ‚für den Weg Gottes‘, das heißt für den „Heiligen Krieg (arabisch: dschihad) gegen die Ungläubigen“ als nicht nur ideologische Grundlage der (gewaltsamen) Expansion des Islam verwendet.

Liest man die und folgt der Sure 2 (Sura von der Kuh, medinisch) Vers 186 und 187 (Seite 25), ist die Bekehrung zum Islam oberstes Gebot und mit allen Mitteln ein zu verfolgendes Ziel Widersachern gegenüber. Widerstand (Bekämpfung) gegen die islamische Bekehrung wird mit der Tötung Betroffener koranimmanent legalisiert (187 „ … Bekämpfen sie Euch, so tötet sie, dies ist der Entgelt der Ungläubigen“) und weiter lautet die islamische Heilsbotschaft der Bekehrung in Sure 4 (Sura von den Weibern, medinisch) Vers 91 (Seite 69) „wenden sie sich aber ab (vom Islam!; Anmerkung des Verfassers), so ergreifet sie und tötet sie, wo ihr sie auch findet.“ Oder auch die Sure 9 (Sura von der Buße, medinisch) Vers 5 (Seite 139), „Sind die heiligen Monate vorüber, dann tötet die Götzendiener, wo ihr sie auch findet, fanget sie ein, belagert sie und stellet ihnen nach aus jedem Hinterhalt.“  Deshalb wird der Islam auch nicht umsonst als „Schwertreligion“ bezeichnet.

Alleine diese Ausführungen – und es finden sich noch zahlreiche andere (menschenfeindliche und menschenverachtende) Verse im Koran, die nicht nur zur Tötung von Ungläubigen sondern auch zur Verstümmelung von ‚Missetätern‘ aufrufen , Sure 5 (Sura vom Tisch, medinisch) Vers 42 (Seite 85), „Dem Dieb oder der Diebin, schlaget ihnen die Hände ab, als Vergeltung für das, was sie begangen; eine abschreckende Strafe von Gott aus. Und Gott ist allmächtig und allweise.“  – lassen erkennen, daß der Islam auf der Grundlage des Korans und unter Berücksichtigung des deutschen Strafrechtes – Aufruf zum Mord und Tatvollendung – auch nicht unter den Schutz des Artikel 4, Absatz 1 und 2  GG fallen kann und darf. Auf weitere Suren und Verse sei hier nur beispielhaft verwiesen: Sure 8, Vers 12 (Seite 132); Sure 9, Vers 3 (Seite 138); Sure 17, Vers 35  (‚Blutrache‘; Anmerkung des Verfassers!) (Seite 210) und viele andere mehr.                                                                                                                   Der Islam ist folglich nicht nur eine bloße Religion, sondern auch eine gewaltverursachende Ideologie.

Das sollte unseren demokratisch legitimierten „Volks(-ver-)tretern“ ständig bewußt sein.

Insofern zeugt es doch nur von wenig Sachkenntnis und vom Unverstand einiger hochkarätiger bundesdeutscher Politiker mit ihrer Aussage „Der Islam gehört zu Deutschland“.

Hans Steding

Literaturhinweise:

Koran: Unveränderter Nachdruck der Ausgabe vom Verlag Julius Kittls Nachfolger, genehmigte Lizenzausgabe für Verlagsgruppe Weltbild GmbH, Steinerne Furt, 86167 Augsburg, ISBN 3-8289-4899-5