Islam und Rainer Kardinal Woelki

 Kategorie: Islam,      13.10.2016

Eine Reaktion zur Äußerung von Erzbischof Woelki zur Position der AfD-Spitze zum Islam
Mit folgendem Fernsehbeitrag vom 24.04.2016 nahm Rainer Kardinal Woelki, Erzbischof von Köln, zur Haltung der AfD-Parteispitze zum Islam Stellung.
Das ist nicht unwidersprochen geblieben. Eine kritische Reaktion an den Erzbischof finden Sie unter dem Fernsehbeitrag

Rainer Kardinal Woelki, Erzbischof von Köln

am 24. April 2016 in einem Fernsehbeitrag im „Domradio Köln“
Muss man die AfD wirklich ernst nehmen? Ich bin ja bereit, die Sorgen und Ängste ernst zu nehmen, von denen, die der selbsternannten „Alternative für Deutschland“ ihre Stimme gegeben haben. Die jüngsten Vorschläge der AfD-Parteispitze aber – finde ich – die kann man nicht wirklich ernst nehmen. Diese nennt den Islam eine „politische Ideologie“, die nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar sei.

So, so.

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Eine ganze Religion, ja, eine der großen Weltreligionen, die wird hier in gehässiger Absicht an den Pranger gestellt. Ein Blick gerade in das Grundgesetz hätte doch gereicht, um festzustellen, dass wir in unserem
Land „Religionsfreiheit“ haben. Niemand darf bei uns aufgrund seines Glaubens diskriminiert oder verfolgt werden. Weder Christen noch Muslime. Wer Muslime, so wie die AfD-Parteispitze, verunglimpft, der sollte sich klar machen, dass Gebetshäuser und Moschen hier genauso durch das Grundgesetz geschützt sind, wie unsere Kirchen und Kapellen.
Wer „Ja“ zu Kirchtürmen sagt, der muss auch „Ja“ sagen zum Minarett. Auch wenn die Wiege des Islam genau so wenig in Europa liegt, wie die Wiege des Christentums, so sind beide Weltreligionen in ihrem friedlichen Miteinander hier in Deutschland und Europa inzwischen beheimatet.

Die Religion des Islam ist hier in Deutschland also genauso mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Judentum oder das Christentum. Hier lassen gläubige Muslime, Juden und Christen sich nicht auseinanderdividieren. Jene aber, die die von unserem Grundgesetz garantierte Glaubens- und Religionsfreiheit in Frage stellen, die müssen sich wohl selber die Frage stellen, ob sie mit ihren angstschürenden Forderungen den Boden des Grundgesetzes nicht längst verlassen haben. Nein, solche Alternativen für Deutschland, die brauchen wir hier
wirklich nicht! Die Freiheit der Religionen in unserem Land ist ohne Alternative. Gerade unsere leidvolle deutsche Geschichte verpflichtet uns hier ganz besonders: Nie wieder dürfen bei uns Menschen aufgrund ihrer Rasse, ihrer Herkunft oder Religion ausgegrenzt oder verfolgt werden!

Ihr Rainer Woelki
Erzbischof von Köln

 

  1. Mai 2016

Betreff: „Muss man die AfD wirklich ernst nehmen?“

Sehr geehrter Herr Kardinal Dr. Woelki,

zu Ihrer Stellungnahme am 24. April 2016 im Domradio zum Thema „Muss man die AfD wirk­lich ernst nehmen?“ einige Anmerkungen und Fragen.

  1. Sie kritisieren „die jüngsten Vorschläge der AfD-Parteispitze“, weil sie den Islam eine „politische Ideologie“ genannt habe, die mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar sei und sagen: „Eine ganze Religion, ja eine der großen Weltreligionen, die wird hier in gehässiger Absicht an den Pranger gestellt.“

Wenn jemand der Ansicht ist, eine Religion sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, ist die­se Meinungsäußerung durch Art. 5 GG geschützt. Insofern gilt auch für Sie, was Sie der AfD-Parteispitze vorhalten: „Ein Blick in das Grundgesetz hätte doch gereicht, um festzustellen, dass wir in unserem Land“ nicht nur Religionsfreiheit, sondern auch Meinungsfreiheit haben.

Außerdem: Was ist an der Meinung gehässig, der Islam sei eine politische Ideologie? Wieso wird der Islam allein schon durch das Mitteilen dieser Meinung „an den Pranger“ gestellt?

Was halten denn Sie von einer Religion, die die Christen wegen ihrer Trinitätslehre als „Lüg­ner“ (Koranvers 37,151) bezeichnet?

Ist diese Diffamierung und sind weitere Diffamierungen der Juden und Christen im Koran nach Ihrer Meinung kommentarlos hinzunehmen?

  1. Spielt es für das Grundrecht auf Glaubensfreiheit eine Rolle, ob es sich um „eine der großen Weltreligionen“ handelt? Und warum hat diese Religion so viele Mitglieder? Liegt es daran, dass das Verlassen des Islam mit dem Tode bestraft werden kann und auch bestraft wird? Liegt es daran, dass bei den unterworfenen Völkern die finanziellen Daumenschrauben immer wieder so angezogen worden sind, dass viele Christen sich um des Überlebens willen nach und nach veranlasst sahen, Muslime zu werden?

Ist Ihnen unbekannt, dass Muslime auch heutzutage Christen vorschlagen, dass sie ihnen, wenn sie kein Geld mehr hätten, doch ihre Töchter überlassen könnten? Fahren Sie nach Bagdad. Man wird Ihnen etliche Fälle nennen, in denen Angehörige dieser „großen Weltreligion“ so etwas zumindest vor 7 Jahren noch vorgeschlagen haben.

Haben Sie noch nie etwas von Entführungen christlicher Mädchen in Ägypten und in der Türkei und deren Zwangsbekehrungen und Zwangsheiraten oder Vergewaltigungen vor laufender Kamera gehört? Einzelheiten über die Lage in Ägypten können Sie im Kopten­kloster in Waldsolms-Kröffelbach, Hauptstr. 10, 35647 Waldsolms-Kröffelbach erfahren.

Zu Mohammeds Zeit soll lediglich ein Volksstamm im heutigen Jemen den Islam freiwillig an­genommen haben, später ein weiterer Volksstamm in der Südsee. Alle anderen derzeit islamischen Staaten seien mit kriegerischen Mitteln erobert und durchislamisiert worden wie z. B. die überwiegend christliche Bevölkerung in Nordafrika.

Kennen Sie den umgekehrten Fall, dass die Bewohner eines Staates, die mehrheitlich muslimisch waren, nach und nach christlich geworden sind und schließlich den Islam als Staatsreligion aufgegeben haben?

  1. Sie sprechen von der „selbsternannten“ Alternative für Deutschland. Ist das im Blick auf andere Parteien in Deutschland etwas Besonderes oder gar unerlaubt oder unredlich? Be­zeichnet sich die CDU etwa nicht selbst als „christlich“, die SPD nicht selbst als „sozial“, die FDP etwa nicht selbst als „liberal“?

Und wie christlich, sozial bzw. liberal ist die Mehrzahl jener Mitglieder dieser Parteien, die bei der Gesetzgebung zur Abtreibung eine Abtreibung ungeborener Kinder nach einer Beratung für straffrei erklärt hat und daran festhält?

  1. Sie behaupten: „Die Religion des Islam ist hier in Deutschland also genauso mit dem Grundgesetz vereinbar wie das Judentum oder das Christentum.“ Den Nachweis sollten Sie antreten.

Denn meines Erachtens steht das Menschenbild des Koran in wesentlichen Punkten in unüberbrückbarem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes. Sie brauchen nur an die im Koran festgelegte mindere Rechtsstellung der Frau und aller Nichtmuslime zu denken, an die Todesstrafe (auch durch Steinigung oder Kreuzigung), an Verstümmelungsstrafen, Billigung der Sklaverei, Frauentausch, Recht auf Selbstjustiz (ius talionis).

Die gesamte Geschichte des Islam zeigt, dass Muslime, wenn sie die Macht dazu hatten bzw. haben, immer wieder den Forderungen des Koran-Allah entsprechen und Frauen und sog. Ungläubigen die Menschenrechte im Sinne der UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948 verweigern.

Lesen Sie die „Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam“ vom 5. August 1990. Darin ist von vielen „Menschenrechten“ die Rede. Aber in den beiden Schlussartikeln 24 und 25 heißt es, dass alle diese Rechte und Freiheiten der islamischen Scharia unterliegen und sie der einzige Bezugspunkt für die Interpretation aller Artikel der Kairoer Erklärung ist.

Damit ist das abendländische Verständnis der Menschenrechte einschließlich der UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948 abserviert.

Die Türkei gehört übrigens zu den Erstunterzeichnern der „Kairoer Erklärung“ von 1990.

Etliche Muslime verstehen korangemäß unter Glaubensfreiheit etwas völlig Anderes als unsere Verfassung. So wird das Töten einer Person, die vom Islam abgefallenen ist, als „Bewahren der Menschenrechte“ bezeichnet, siehe die Veröffentlichung des Instituts für Islamfragen der Deutschen Evangelischen Allianz vom 21. 7. 2005. www.islamweb.net/ver2/Fatwa/ShowFatwa.php

Taqiya, Verschweigen, Täuschen zugunsten des islamischen Glaubens gilt als erlaubt; die Berechtigung dazu wird von Muslimen im Koranvers 16,106 gesehen. Sogar Maria, die Mut­ter Jesu, wird vom Allah des Koran darauf hingewiesen, dass sie sich auf ein Fasten mit Schweigen berufen solle, wenn sie nach der Herkunft ihres Kindes gefragt werde, vgl. Koran­sure 19,26.

  1. Nach dem Grundgesetz sind nicht nur religiöse, sondern auch weltanschauliche Bekennt­nisse unverletzlich, Art. 4 Abs. 1 GG. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen „seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“.

Bekanntlich berufen sich der Kommunismus und der Nationalsozialismus auf eine Weltanschauung.

Was wollen Sie Kommunisten und Nationalsozialisten sagen, wenn die kommen und – wie die Muslime für den Islam – für sich ebenfalls Universitäts-Lehrstühle zur Vermittlung der kommunistischen bzw. nationalsozialistischen Weltanschauung fordern und eine entsprechende Lehrerausbildung verlangen?

Was wollen Sie sagen, wenn Kommunisten und Nationalsozialisten fordern, in den staatli­chen Schulen ihre politische Anschauungen zu vermitteln, da ja auch Muslime in den staatli­chen Schulen den Islam und damit ihre Anschauung von Staat und Gesellschaft bzw. der umma vermitteln dürfen?

Natürlich werden alle Lehrpläne für den Islamunterricht grundgesetzkonform formuliert sein. Das kann man auch mit Lehrplänen zur politischen Weltanschauung des Kommunismus und des Nationalsozialismus machen. Aber wer garantiert, dass nicht doch unter der Hand auch die menschenrechtswidrigen und verfassungsfeindlichen sowie strafrechtsrelevanten Lehren des Koran, des Kommunismus und des Nationalsozialismus gelehrt werden?

  1. Wenn Sie schon mal in den USA waren, werden Sie wohl etliche US-Amerikaner schwarzer oder dunkler Hautfarbe gesehen haben. Wenn Sie schon mal in der Türkei und in Saudi-Arabien waren, werden Sie wohl kaum dunkelhäutige Personen angetroffen haben. Dabei haben Muslime seit Jahrhunderten in Schwarzafrika Sklavenjagden veranstaltet. Aber alle Sklaven, die für den muslimischen Markt bestimmt waren, seien kastriert worden, – wobei bis zu 80 % der Jungen und Männer verblutet oder durch Wundinfektionen gestorben seien.

Wenn schwarzafrikanische Harem-Sklavinnen Kinder geboren hätten, seien die gewöhnlich schon unmittelbar nach der Geburt getötet worden.

Nach dem Koran hat Allah selbst dem Mohammed Sklavinnen zukommen lassen, die der selbstverständlich auch sexuell nutzen konnte und bekanntlich auch benutzt hat, vgl. z.B. Koransure 33,50. Muslime sind der Meinung, dass ihnen staatliche Gesetze die Sklaverei auch weiterhin nicht verbieten können. Unterschriften muslimischer Staaten unter internationale Erklärungen zum Verbot der Sklaverei dürften unter taqiya zu subsumieren sein.

Ist Ihnen das alles unbekannt? Sie sagen ja in dem Interview: „Die Religion des Islam ist hier in Deutschland also genau so mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Judentum oder das Christentum. Hier lassen gläubige Muslime, Juden und Christen sich nicht auseinanderdivi­dieren.“

Ich habe den Eindruck, dass Sie den Koran nicht gelesen haben, Hadithe nicht kennen und auch von den Raubzügen und Sklavenjagden von Muslimen nicht allzu viel wissen.

  1. Sie halten sich an den vom Staat festgelegten Religionsbegriff. Meines Erachtens ist es brisant, in diesem Bereich dem Staat die sog. Kompetenz-Kompetenz einzuräumen, ihm nämlich das Recht zu zuerkennen zu bestimmen, was eine Religion ist bzw. was zur Religionsfreiheit gehört. Ein Blick auf das derzeitige Umdeuten von Begriffen wie Ehe, Familie, Recht auf Leben auch beim Gesetzgeber „Deutscher Bundestag“ sollte hellhörig und vorsichtig machen.

Wer dem Staat das alleinige Recht einräumt zu bestimmen, was eine Religion ist, darf sich nicht wundern, wenn das Christentum irgendwann von einem Staat wieder zur religio illicita, zur unerlaubten Religion, erklärt wird. Wer den Islam zu den Religionen im Sinne unserer Verfassung zählt, obschon der Koran Religionsfreiheit für andere Glaubensgemeinschaften ablehnt, darf sich nicht wundern, wenn Juden und Christen ein Daseinsrecht nur als dhimmis zuerkannt wird, siehe z. B. die Koransuren 3,104+110; 9,71; 5,45.

Meines Erachtens ist vom Menschen aus zu fragen, was jedem als Mensch an Glaubensfrei­heit, Gewissensfreiheit und Kultusfreiheit zukommt. All das wiederum lässt sich nur beant­worten, wenn zuvor die Frage nach dem Wesen des Menschen einigermaßen geklärt ist. Dass die katholische. Kirche an dieser Klärung arbeitet, ist mir bisher nicht bekannt geworden.

Ich füge Ihnen einen Werbeflyer für ein im März dieses Jahres erschienenes Buch zum Thema Islam bei. Im Artikel: „Demokratie und Islam – Unvereinbarkeiten“ sind – anknüpfend beim Menschenbild der Bibel und des Koran – Argumente zum Thema Demokratiefähigkeit des Koran und damit des Islam zusammengestellt.

Im „Dokumententeil“ des Buches finden Sie all jene Weisungen des Koran, die, wenn sie praktiziert werden, verfassungswidrig bzw. strafrechtsrelevant sind.

Meines Erachtens ergibt sich aus dem Koran, dass der Islam nicht demokratiefähig ist und auch nicht werden kann. Denn das ginge nur, wenn Weisungen und Erlaubnisse Allahs missachtet würden. Und welcher überzeugte Muslim wird dazu wohl bereit sein, zumal er dann ggf. auf „persönliche Freiheiten“ und finanzielle Vorteile verzichten müsste und seinerseits als „Abtrünniger“ in Gefahr stünde, von anderen Muslimen für vogelfrei erklärt zu werden.

Da Sie hinsichtlich der Demokratiefähigkeit des Koran offensichtlich anderer Meinung sind, bin ich an Ihren Argumenten interessiert.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Wenner

Ass. jur., Dipl. Theol. Reinhard Wenner: Einige Jahre Referent und Dozent für Erwachsenenbildung in einer Akademie, danach im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz zuständig für Kirchenrecht und Kirchenrechtliche Dokumentation. Herausgeber des Loseblattwerks „Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz“ und der „Leitsätze-Sammlungen“ zu kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren im deutschsprachigen Raum; mehrere Artikel im „Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht“ sowie Veröffentlichungen zu (staats-)kirchenrechtlichen Themen. Seit 15 Jahren verstärkt beschäftigt mit Menschenrechtsfragen, Christenverfolgungen und mit dem Islam.

 

  1. Mai 2016

Sehr geehrter Herr Kardinal Dr. Woelki,

Ihr Brief vom 18. Mai 2016 auf meinen Brief vom 12. Mai 2016 veranlasst mich, auf weitere Ungereimtheiten im Koran, auf verfassungsrechtliche Grundsätze sowie Aussagen des 2. Vatikanischen Konzils aufmerksam zu machen.

Sie schreiben, dass „leider nicht zwischen dem Islam als abrahamitischer Religion und ei­nem fundamentalistischen Islamismus“ unterschieden werde. Worin besteht denn der Unterschied? Worin unterscheidet sich ein Muslim, der die Weisungen des Korans treu gefolgt, von einem Muslim, der „einen fundamentalistischen Islamismus“ praktiziert.

Wann kann eine Religion als „abrahamitische Religion“ bezeichnet werden? Welche Kriterien muss sie erfüllen?

Meines Erachtens ist die Bezeichnung „Abrahamitische Religion“ als Oberbegriff für Judentum, Christentum und Islam irreführend. Denn der Abraham und der Allah, von denen im Koran die Rede ist, haben in wesentlichen Bereichen nichts mit dem Abraham der Bibel und dem biblischen Gott gemeinsam. Nach der Genesis offenbart sich Gott dem Abraham, und Abraham ist ein Mann, der den Zusagen Gottes unbeirrt glaubt, nämlich dass er einen ehelichen Sohn haben, der Vater vieler Völker sein und Jahwe ihn ins Land der Verheißung führen werde.

Im Koran dagegen wird dieser Glaube von Abraham nicht gefordert. Allah offenbart sich dem Abraham auch nicht und schließt auch keinen Bund mit ihm – von einer diffusen Stelle im Koranvers 33,7 einmal abgesehen, in der von einem „Vertrag“ bzw. „Bund“ mit allen Propheten die Rede ist.

Nach dem Neuen Testament kann der Koran keine neue bzw. ergänzende Gottesoffenbarung enthalten und ist Mohammed nicht das „Siegel der Propheten“. Vielmehr ist nach dem Neuen Testament Jesus Christus das endgültige und unüberbietbare Wort Gottes, vgl. zum Beispiel Joh1,1 ff. und Hebr. 1,2 f..

Nach dem Koran ist umgekehrt das Christentum keine monotheistische und somit keine abrahamitische Religion. Denn die Christen glauben an einen dreifaltigen Gott. Sie gelten bei Muslimen deswegen als Tritheisten. Nach dem Koran sind die Christen, weil sie Allah einen Sohn zuschreiben, sogar für die Hölle bestimmt.

Kennen Sie einen führenden islamischen Theologen in einem islamischen Land, z. B. einen sunnitischen Gelehrten der Kairoer Al Azhar-Universität oder einen schiitischen Ayatollah aus Quom, der im Blick auf Judentum und Christentum ebenfalls von abrahamitischen Religionen spricht?

Sie schreiben: „Religionsfreiheit gilt entweder ganz und für alle, oder sie gilt gar nicht – aber dann ist unser aller Weltanschauungs- und Meinungsfreiheit nichts mehr wert.“

Solch ein striktes Verständnis von Religionsfreiheit hat Einiges für sich. Doch ist meines Erachtens auch diese Meinung auf Richtigkeit/Stimmigkeit zu befragen. Wenn nämlich im Rahmen der Religionsfreiheit alles erlaubt ist, führt das zu unerträglichen Zuständen.

Zum Beispiel soll es bei den Azteken regelmäßig Menschenopfer gegeben haben. Neben dem Hauptgott Huitzilopochtli sollen weiteren 12 Göttern Menschenopfer dargebracht worden sein. Was würden Sie sagen, wenn der Götterglaube der Azteken wieder großen Zulauf fände und Personen sich freiwillig (!) für eine Opferung an einen Azteken-Gott zur Verfügung stellten? Würden Sie so etwas auch als Teil der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 GG ansehen und verteidigen und evtl. als Vertreter der römisch-katholischen Kirche an solch einem Menschenopfer teilnehmen?

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass auch die Glaubensfreiheit, die im Grundgesetz schrankenlos gewährleistet ist, dennoch Schranken unterworfen ist. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. 11. 1960 (BVerfGE 12,1 ff., hier S. 4) heißt es:

„Jedenfalls kann sich auf die Glaubensfreiheit nicht berufen, wer die Schranken über­tritt, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat. Das Grundge­setz hat nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat. … Aus dem Aufbau der grundrechtli­chen Wertordnung, insbesondere der Würde der Person, ergibt sich, daß Mißbrauch namentlich dann vorliegt, wenn die Würde der Person anderer verletzt wird.“

Demnach wäre es also möglich, einer Gemeinschaft, die sich als Religion versteht, religiös gestattete oder religiös sogar verlangte Verhaltensweisen zu verbieten.

Das II. Vatikanische Konzil zum Beispiel schreibt in der Erklärung über die Religionsfreiheit „Dignitatis Humanae“ vom 7. 12. 1965, das Recht auf religiöse Freiheit stehe nur jenen zu, die die „gerechte öffentliche Ordnung“ wahren.

In Nr. 2 (am Ende) heißt es:

„So bleibt das Recht auf religiöse Freiheit auch denjenigen erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran festzuhalten, nicht nachkommen, und ihre Aus­übung darf nicht gehemmt werden, wenn nur die gerechte öffentliche Ordnung ge­wahrt bleibt.“ [Alle hervorgehobenen Texte stammen vom Schreiber des Briefes.]

In Nr. 3 Absatz 4 heißt es:

„Es geschieht also ein Unrecht gegen die menschliche Person und gegen die Ordnung selbst, in die die Menschen von Gott hineingestellt sind, wenn jemandem die freie Ver­wirklichung der Religion in der Gesellschaft verweigert wird, vorausgesetzt, dass die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.“

In Nr. 4 steht:

„Deshalb steht diesen Gemeinschaften, wenn nur die gerechten Erfordernisse der öffentlichen Ordnung nicht verletzt werden, Rechtens die Freiheit zu, dass sie sich gemäß ihren eigenen Normen leiten, der Gottheit in öffentlichem Kult Ehre erweisen, ihren Gliedern in der Betätigung ihres religiösen Lebens beistehen, sie durch Unterricht unterstützen und jene Einrichtungen fördern, in denen die Glieder zusammenarbeiten, um das eigene Leben nach ihren religiösen Grundsätzen zu ordnen.“

Die Bewahrung der „gerechten öffentlichen Ordnung“ ist also nach „Dignitatis Humanae“ eine unabdingbare Voraussetzung für das Ausüben einer Religion.

Und was verstehen Muslime, die den Koran für verbindlich halten und sich an Mohammeds Verhalten orientieren, unter einer „gerechten öffentlichen Ordnung“? Die Herrschaft der islamischen Scharia.

Wenn Muslime dem Koran folgen, werden sie Einschränkungen durch das Grundgesetz, das deutsche und internationale Strafrecht nur so lange akzeptieren, bis sie die Macht haben, ihr Verständnis von den Menschenrechten durchzusetzen. Die Geschichte der 1400 Jahre Islam ist ein trauriger Beleg dafür – Andalusien nicht ausgenommen, vgl. den Artikel von Eugen Sorg im schon genannten Buch „Freiheit und Islam“.

Was tun Sie und Ihre Kollegen im Bischofsamt, damit die vom 2. Vatikanischen Konzil genannten Voraussetzungen für „die gerechten Erfordernisse der öffentlichen Ordnung“ bekannt bleiben und vertieft werden?

Uns Deutschen hat man klar gemacht, dass wir die Verbrechen, die zum Beispiel während der Zeit des Nationalsozialismus von Deutschen begangen worden sind, nicht vergessen dürfen, – und das finde ich richtig. Hinsichtlich der Verbrechen, die durch Muslime begangen worden sind und immer noch begangen werden, gilt das offensichtlich nicht. Da sollen offenbar 1400 Jahre Juden- und Christenverfolgung, Hindu-, Buddhisten- und Animistenverfolgung, da sollen Raubzüge, Sklavenjagden, Knabenlese, Pogrome von Anhängern des Islam unbeachtlich sein.

Jesus ist der Meinung: „An ihren Früchten werdet ihr sie erkennen.“ (Mt 7,16). Ich habe immer wieder den Eindruck, dass viele Leute die Früchte des Islam nicht sehen wollen.

Ich wünsche Ihnen genügend Zeit, damit Sie sich mit Koran, Hadithen und Fatwas sowie mit der Geschichte des Islam befassen können.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Wenner