Grundrechte: (H. Steding)
Meinungsfreiheit und „politische Korrektheit“
Der Grundrechtsartikel 5 Abs. 1, Satz 1 des Grundgesetzes lautet:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten …“
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit rechnet zu den „vornehmsten Menschenrechten überhaupt“ (BVerfGE 7, 198/208). Es sichert, daß jeder frei sagen kann, was er denkt, Auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt bzw. angeben kann (BVerfGE 42, 163/170f; 61, 1/7). Der Begriff der Meinung ist „grundsätzlich wieweit zu verstehen“ (BVerfGE 61, 1/9). Keine Rolle spielt, welche Themen berührt werden; die Meinungsfreiheit schützt die Kommunikation in allen Bereichen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob mit der Meinung öffentliche, insbesondere politische, oder private Zwecke verfolgt werden (AltK 22; Mü 5).
Das Grundrecht schützt Äußern und Verbreiten der Meinung, also ihre Abgabe, wie den mehr oder minder langen Prozeß der Informationsübertragung. Geschützt sind der Inhalt, aber auch die Form bzw. die Art und Weise der Äußerung (BVerfGE 54, 129/138f; 60, 234/241; BoK 160 ff.) und
„Maßnahmen wegen eines Leserbriefes beeinträchtigen die Meinungsfreiheit (BVerwGE 46, 175/181 ff)“ z.B. Rüge, Abmahnung, Repressalien, Kündigung u.a.m.
Anm. der Verfasser
Zu beachten ist allerdings Absatz 2 von Artikel 5 GG, der lautet:
„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
Besondere Beachtung und Bedeutung erlangt hier mittlerweile der § 130 Strafgesetzbuch (StGB) in seiner aktuellen Fassung
(http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/_130.html);
hierin findet sich versteckt auch die heute so beliebte „politische Korrektheit“ wieder, Zutreffendes strafbewehrt nicht beim Namen nennen zu können bzw. zu dürfen. Abkürzungsverzeichnis BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts AltK Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Reihe Alternativkommentare) Mü von Münch, Grundgesetzkommentar Bd. I, 3. Auflage 1985, Bd. II und III, 2. Auflage 1983 BoK Kommentar zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar), Stand Sept. 1987
Die Gedanken sind frei! Sind sie wirklich noch? In diesem Lande sind sie es wohl noch (?). Aber Du solltest dieses oder jenes lieber nicht denken!
GUD