Leserbrief, Angst vor dem Islam

Leserbrief:

Herr Ralf Leineweber

Cellische Zeitung

Betreff: Bertelsmann Studie: Angst vor Islam nimmt zu

Sehr geehrter Herr Leineweber,

ich weiß nicht, ob sie den Koran besitzen oder vielleicht mal einen Blick in diesen geworfen haben.

Mir liegt der Koran in der Übersetzung von Lazarus Goldschmidt, dem versiertesten Islam-, Koran- und Arabienkenner, als Nachschlag- und Lesewerk vor.

Die Friedfertigkeit der „Schwertreligion“ Islam findet sich in den Suren 2, Verse 186 und 187 sowie 4, Vers 91 wieder, wo zur Tötung von Ungläubigen und Abtrünnigen aufgerufen wird und diese Taten koranimmanent legalisiert werden. Ein weiteres Beispiel für die Friedfertigkeit ist die Sure 9, Vers 5 „Sind die heiligen Monate vorüber, dann tötet die Götzendiener, wo ihr sie findet, fangt sie ein, belagert sie und stellt ihnen nach aus jedem Hinterhalt.“

Schade, daß solche Koranaussagen in den Medien nicht vermittelt werden.

Mit „die heiligen Monate“ ist nach meiner Kenntnis der Ramadan, der Fastenmonat der Mohammedaner, gemeint und mit „Götzendienern“ sind die Ungläubigen bezeichnet.

Fragen Sie doch einmal unsere aktuellen „Volks(ver-) treter“ vom Bundes- und Landtag aus dem Kreis Celle, ob sie den Koran besitzen im Sinne eines Nachschlag- und Lesewerks. Das Ergebnis würde mich interessieren.

Gerne möchte ich mit Ihnen dieses Thema vertiefen und dabei auch mit Ihnen über entsprechende Literatur zu anderen Themen aktueller Art sprechen.

In diesem Sinne verbleibe ich mit freundlichem Gruß!

Hans Steding

Völkerrecht, Europa (2)

Völkerrecht: Europa (2):                                                                                              FM

Wer ist Europäer, Was ist Europa und Wofür steht es?

  1. Nach Völkerrecht sind Individual- und Selbstbe­stimmungsrecht der Völker gleichrangig, da sie sich gegenseitig bedingen und auch einschränken, also ohne Antidiskriminierungsgesetze!

Die Rechtsordnung des Staatenbundes Europa kann nur in Europa und nur für seine Bürger gelten, weil jeder Staat seine Gesetze selbst bestimmt. Das Recht der Europäer müssen andere Rechtskreise nicht über­nehmen wie umgekehrt die Europäer nicht deren Gesetze! (Dies hat die Arabische Liga nach der Kairoer Erklärung 1990 für ihren Bereich festgesetzt, nämlich die Ergänzung der UNO-Charta durch den Koran!)

Das Europarecht und dessen Auslegung sind in diesem Sinne zu überarbeiten und festzulegen:

  1. Satzung des Europarates von 1949,
  2. Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) von 1957
  3. Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von 1975 Zu a) Zu kritisieren und zur Prüfung und Zustimmung sollten den Europäern vorgelegt werden: vom Europarat die Menschenrechtskonvention wegen ihrer fehlenden Begrenzung aller Rechte und Freiheiten an immanente Pflichten, die das Individualrecht nicht absolut zuläßt, insbesondere gelten Traditionen, Gewohnheiten und Eigenheiten von örtlichem, regionalem und nationalem Erbe weiter, die die Rechtsprechung gleichberechtigt zu berücksichtigen hat. Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 ist als „Genuß“, d.h. Sonder-/Vorrecht von bestimmten Gruppen gegen die Mehrheit und deren Prägungen unzulässig und daher zu streichen. Den Interessen der Minderheit ist bereits durch das Mißbrauchsverbot von Art. 17 und Begrenzung von Rechtseinschränkungen Genüge getan und gibt den Gerichten Entscheidungsspielraum.
  4. Eigenheiten und Traditionen von Minderheiten von Nachbarvölkern auch zu berücksichtigen sind. Ein solcher Staatenbund ist weniger Zentralismus und vermeidet die Gefahr des Imperialismus eines neuen Großeuropa als Globalisierungsgigant, der als Wett­bewerber mit allen anderen Kontinenten das Schicksal und Odium der ehemaligen europäischen Kolonial­mächte erleiden wird, weil die Weltgemeinschaft noch lange nicht trotz UNO auf einem friedlichen Weg ist, wie Europa aufgrund Einsicht in seine schreckliche Vergangenheit. Hier kann und sollte Europa ohne Weltmachtstreben Vorbild bleiben, aber seine Verteidi­gungsfähigkeit und Unabhängigkeit bewahren und keine Verantwortung für Verantwortungslose übernehmen.
  5. Zu b) Der EGV sollte getreu den ursprünglichen Zielen und der Vielfalt der europäischen Völker, die regional im Norden, Osten, Westen, Süden und in der Mitte schon seit Jahrhunderten eine enge wirtschaftliche Verflechtung hatten, diese Vielfalt anerkennen, wobei
  6. Es muß sich wie alles geltende Recht an allgemeine Rechtsgrundsätze halten, wie es Art. 20 III GG durch Bindung an das (Natur)Recht formuliert hat, d.h. eine Sollensordnung, die dem Rechtsempfinden möglichst aller, mindestens einer großen Mehrheit aller Europäer entspricht, d.h. es fehlt hier, wie in der Schweiz seit Jahrhunderten entwickelt, an einer Volksabstimmung jedes europäischen Volkes, um diesen eine verbindliche Legitimität zu verschaffen.

Vorbild kann man aber nur sein, wenn das eigene europäische Haus sich der Zustimmung aller euro­päischen Völker sicher ist, d.h. bei der nachweisbaren großen Vielfalt der europäischen Völker ist wie früher in einzelnen Regionen eine engere Zusammenarbeit möglich, d.h. der ganz europäische Raum findet eine Zustimmung nur als ein Europa der Vaterländer, die ihre örtlichen, regionalen und nationalen Bedürfnisse selbst regeln und Herr und Frau im Lande bleiben. Europa muß sich kreativ so organisieren, daß die Menschen, die ja gemäß seiner freiheitlichen Tradition nicht wie Waren hin- und herziehen müssen, sondern die Wirtschaft zu ihnen kommt – wie es ohnehin besser wäre. Das sollte generell für alle Probleme gelten bis auf eine abzu­stimmende Außenpolitik und Verteidigungsbereitschaft für den Fall der Notwehr, die vernetzt von den besten Köpfen der Länder organisiert werden kann, wie die Sicherheit durch Polizei im Inneren und durch deren Vernetzung über Interpol. Dieses weniger bürokratische Europa wäre in Wirklichkeit mehr Europa, weil es auf

dem freien Willen seiner Bürger zusammenhält, nie-

mand bedroht und sich um sich selber kümmert.

Zu c) Die 1975 in Helsinki gegründete OSZE mit Sitz in Wien ist die einzige europäische Organisation, in der sich alle europäischen Staaten organisiert haben und die von allen akzeptiert wird, weil sie im Gegensatz der zu weit gehenden EU die Sicherheit und Zusammen­arbeit der Europäer befördern will und damit weniger will, aber mehr für alle bringt. Diese verkörpert daher am besten die freiheitliche Gesinnung Europas ohne büro­kratische Bevormundung, hat und verdient die höchste Anerkennung im europäischen Raum und sollte bewahrt werden.