Feindstaatenklausel

UN-Charta vom 01.01.1942;

Feindstaatenklausel Artikel 53 und 107                                                 (H.St.)

Die Feindstaatenklausel(-n) der UN-Charta vom 01.01.1942:

Artikel 53: „ (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

(2) Der Ausdruck Feindstaat in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkrieges Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.“

Artikel 107: „Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkrieges in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaates dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.“

Anmerkung des Verfassers:

Zitate der Feindstaatenklausel entnommen aus: Ralf U. Hill, „Das Deutschland Protokoll“, J.K.Fischer-Verlag, Gelnhausen , ISBN 978-3-940845-88-7, Überarbeitete und ergänzte 2. Auflage 04/2008, Seite 41